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(GMT+08:00) 2004-02-26 15:46:20    
1. Unterbreitung eines Gesetzentwurfs beim Ständigen Ausschuss

CIIC
Folgende Gruppen und Organisationen haben das Recht, dem Ständigen Ausschuss Gesetzentwürfe zu unterbreiten:

a) Die Vorsitzendenkonferenz des NVK hat das Recht, dem Ständigen Ausschuß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten, die auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses geprüft werden.

b) Der Staatsrat, die Zentrale Militärkommission, das Oberste Volksgericht, die Oberste Volksstaatsanwaltschaft und die Sonderkommissionen des Nationalen Volkskongresses haben das Recht, dem Ständigen Ausschuß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Die Entwürfe werden nach einer Entscheidung der Vorsitzendenkonferenz auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt oder zuerst den betreffenden Sonderkommissionen zur Prüfung vorgelegt und daraufhin aufgrund von deren Bericht auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt. Ist die Vorsitzendenkonferenz der Ansicht, daß eine weitere Erwägung eines Gesetzesentwurfes aufgrund gegebener Probleme notwendig ist, kann sie vorschlagen, daß der Antragsteller die Gesetzesentwürfe erst nach einer Abänderung oder Vervollständigung dem Ständigen Ausschuß unterbreitet.

c) Eine Gruppe von mindesten zehn Mitgliedern des Ständigen Ausschusses hat das Recht, dem Ständigen Ausschuß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Die Vorsitzendenkonferenz entscheidet, ob diese auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt werden, oder ob sie zuerst den betreffenden Sonderkommissionen zur Prüfung vorgelegt werden, um dann aufgrund von deren Meinungen zu entscheiden, ob sie auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt werden. Über Gesetzesentwürfe, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, muß die Sitzung des Ständigen Ausschusses informiert und den Antragstellern der Grund dargelegt werden.

Wenn die Sonderkommissionen einen Gesetzesentwurf prüfen, können sie den Antragsteller einladen, zur Stellungnahme ihrer Sitzung beizuwohnen.