v Radio China Internationalv Die deutsche Redaktion
China Radio International
China
International
  Wirtschaft
  Kultur
  Wissenschaft
  Sport
  Bild-Nachrichten

v Sieg des Widerstandskriegs gegen japanische Aggression in China
v Quiz - Die chinesische Schatzinsel Taiwan
v Beijing 2008
mehr>>
v China ABC
v Die chinesische Malerei
v Traditionelle Wohnhäuser in China
v Chinesische Geschichte
mehr>>
(GMT+08:00) 2004-02-26 15:44:07    
2. Prüfung und Verabschiedung von Gesetzentwürfen durch den Ständigen Ausschuss

CIIC
2.1 Das Prüfungsverfahren für Gesetzentwürfe des Ständigen Ausschusses

Die Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt werden, müssen, besondere Umstände ausgenommen, sieben Tage vor der Abhaltung der Sitzung des Ständigen Ausschusses an dessen Mitglieder verteilt werden.

Ein Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt wird, soll im allgemeinen erst dann zur Abstimmung vorgelegt werden, nachdem er auf drei Sitzungen des Ständigen Ausschusses geprüft und diskutiert worden ist:

a) Während der ersten Prüfung der Gesetzesvorlage werden auf der Plenarsitzung des Ständigen Ausschusses die Erläuterungen des Antragstellers angehört. Anschließend wird die Vorlage auf den Sitzungen der Gruppen allgemein geprüft und diskutiert.

b) Bei der zweiten Prüfung des Gesetzesentwurfes wird auf der Plenarsitzung des Ständigen Ausschusses der Bericht der Gesetzeskommission über die Abänderung des Gesetzesentwurfs und die wichtigsten Problemstellungen angehört. Im Anschluß wird er auf den Sitzungen erneut diskutiert.

c) Im Verlauf der dritten Prüfung des Gesetzesentwurfs wird auf der Plenarsitzung des Ständigen Ausschusses der Bericht der Gesetzeskommission über das Ergebnis der Prüfung angehört. Daraufhin wird der Abänderungsentwurf des Gesetzes auf den Sitzungen der Gruppen diskutiert und geprüft.

Bei der Prüfung von Gesetzesentwürfen durch die Gruppen des Ständigen Ausschusses müssen Vertreter des Antragstellers anwesend sein, um Stellungnahmen anzuhören und eventuelle Anfragen zu beantworten.

Auf Wunsch der Gruppen müssen auch Vertreter der betroffenen Ämter und Organisationen über ihre Situation informieren.

Zur Prüfung eines Gesetzesentwurfes kann der Ständige Ausschuß je nach Sachlage eine gemeinsame Gruppensitzung oder eine Plenarsitzung einberufen, um dort die Problemlagen des Gesetzesentwurfs zu diskutieren.

Gesetzesentwürfe können bei Übereinstimmungen bereits nach zwei Sitzungen des Ständigen Ausschusses zur Abstimmung vorgelegt werden. Einige Abänderungsvorlagen können bei Übereinstimmung sogar schon nach einer Sitzung des Ständigen Ausschusses zur Abstimmung vorgelegt werden.

Falls nach drei Sitzungen zur Prüfung einer Gesetzesvorlage noch bedeutende Probleme ungelöst sind, kann sie auf Vorschlag der Vorsitzendenkonferenz und mit Zustimmung der gemeinsamen Sitzung der Gruppen oder der Plenarsitzung der Gesetzeskommission und der betreffenden Sonderkommission zur weiteren Prüfung und Diskussion vorgelegt werden.

2.2 Die Prüfung von Gesetzentwürfen in den Sonderkommissionen und der Gesetzeskommission

Die Prüfung und Diskussion einer Gesetzesvorlage in den Sonderkommissionen und der Gesetzeskommission verläuft wie folgt:

a) Die jeweiligen Sonderkommissionen prüfen und diskutieren die Gesetzesvorlagen, die auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt werden. Sie legen danach ihre Meinungen dar, drucken sie und verteilen sie auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses.

Während der Prüfung eines Entwurfes durch eine Sonderkommission kann sie Mitglieder anderer Sonderkommissionen einladen, zur Stellungnahme ihrer Sitzung beizuwohnen.

Bei der Prüfung und Diskussion von Gesetzesentwürfen kann die Gesetzeskommission die Mitglieder der betreffenden Sonderkomissionen einladen, zur Stellungnahmen ihrer Sitzung beizuwohnen.

Bei der Prüfung der Gesetzesentwürfe durch die Sonderkommissionen können sie dazu eine Vollversammlung einberufen und gegebenfalls von den Verantwortlichen der betroffenen Ämter bzw. Organisationen Anwesenheit verlangen, um so für den Gesetzgebungsprozeß eventuell notwendige Informationen zu erhalten.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sonderkommissionen muß die Vorsitzendenkonferenz verständigt werden.

b) Die Gesetzeskommission prüft und diskutiert die Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt werden, gemäß den Stellungnahmen der Mitglieder des Ständigen Ausschusses und der betreffenden Sonderkommissionen sowie aller weiterer vorgebrachter Stellungnahmen. Anschließend verfasst sie einen Bericht über die vorgenommenen Abänderungen oder über das Prüfungsergebnis, im letzten Fall fertigt sie einen Abänderungsentwurf an. In dem Bericht müssen die wichtigsten unterschiedlichen Standpunkte beschrieben werden. Außerdem müssen die betroffenen Sonderkommissionen informiert werdenen, falls deren Ansichten und Vorschläge nicht angenommen wurden.

Zu den Gesetzesvorlagen, die auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt werden, müssen die Gesetzeskommission, die betreffenden Sonderkommissionen und das Arbeitsorgan des Ständigen Ausschusses die unterschiedlichen Standpunkte anhören, dies geschieht z. B. durch Diskussionen.

2.3 Die Rolle des Arbeitsorgans des Ständigen Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren

Das Arbeitsorgan des Ständigen Ausschusses muß den betreffenden Ämtern und Organisationen sowie Experten den Gesetzentwurf zur Verfügung stellen, um deren Ansichten und Vorschläge einzuholen. Diese Ansichten und Vorschläge werden gesichtet und dann an die Gesetzeskommission und die betreffenden Sonderkommissionen weitergeleitet sowie gegebenfalls in gedruckter Form der Sitzung des Ständigen Ausschusses vorgelegt.

Wichtige Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt werden, können durch eine Entscheidung der Vorsitzendenkonferenz bekanntgemacht werden, um so unterschiedliche Meinungen einzuholen. Die Ansichten und Vorschläge der Ämter, Organisationen und Bürger werden dem Arbeitsorgan des Ständigen Ausschusses unterbreitet.

Das Arbeitsorgan des Ständigen Ausschusses muß die Stellungnahmen und Vorschläge, die man auf den Sitzungen der Gruppen zur Prüfung der auf der Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses stehenden Gesetzesvorlagen geäußert hat, sowie alle weiteren Stellungnahmen, Vorschläge und einschlägige Materialien sammeln und sichten, sie der Gesetzeskommission und den betreffenden Sonderkommissionen vorlegen und bei Bedarf drucken und auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses verteilen.

2.4 Zurücknahme eines Gesetzentwurfs

Wenn der Antragsteller eine Gesetzesvorlage, die auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt worden ist, vor der Abstimmung zu widerrufen beabsichtigt, muß er dies begründen.

2.5 Verabschiedung eines Gesetzentwurfs durch den Ständigen Ausschuss

Mit der Zustimmung der Vorsitzendenkonferenz und einem Bericht an den Ständigen Ausschuß ist die Prüfung und Diskussion der Gesetzesvorlage ansonsten beendet.

Die Prüfung und Diskussion eines Gesetzesentwurfes, der auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt ist, ist mit einem Bericht der Vorsitzendenkonferenz an den Ständigen Ausschuß ebenfalls beendet, wenn er bereits zwei volle Jahre wegen großer Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder Durchführbarkeit des Gesetzes aufgeschoben wurde oder weil er zuerst nicht zur Abstimmung vorgelegt und nach zwei Jahren nicht wieder auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses gesetzt wurde.

Die Abänderungen eines Gesetzesentwurfes werden von der Sitzung des Ständigen Ausschusses geprüft und von der Gesetzeskommission in Übereinstimmung mit den Ansichten der Mitglieder des Ständigen Ausschusses, revidiert. Auf dieser Grundlage entsteht eine Fassung des Gesetzesentwurfes, die zur Abstimmung vorgelegt werden kann. Er wird nun von der Vorsitzendenkonferenz der Plenarsitzung des Ständigen Ausschusses zur Abstimmung vorgelegt und muß von der absoluten Mehrheit der Mitglieder angenommen werden.

Ein vom Ständigen Ausschuß angenommenes Gesetz wird durch Erlaß des Staatspräsidenten bekannt gegeben.