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2. Prüfungsverfahren eines Gesetzentwurfs im NVK

CIIC
2.1 Prüfung durch die Delegationen und Sonderkommissionen

Die Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt werden, werden von den Delegationen geprüft und diskutiert, nachdem die Plenartagung des NVK die Stellungnahme der Antragsteller angehört hat.

Wenn die Delegationen einen Gesetztesentwurf prüfen und diskutieren, muß ein Vertreter des Antragstellers anwesend sein, um Stellungnahmen anzuhören und eventuelle Anfragen zu beantworten.

Prüfen die Delegationen einen Gesetzesentwurf, können auf ihren Wunsch auch die Vertreter der betroffenen Ämter und Organisationen eingeladen werden, um über die gegebenen Sachverhältnisse zu informieren.

Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt werden, werden ebenfalls von den betreffenden Sonderkommissionen überprüft. Sie unterbreiten daraufhin dem Präsidium ihre Stellungnahmen und verteilen sie in gedruckter Form auf der Tagung.

2.2 Prüfung durch die Gesetzeskommission

Die Gesetzeskommission prüft und diskutiert einen Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Tagung des Natioalen Volkskongresses gesetzt wurde, in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Delegationen und der betreffenden Sonderkommission und unterbreitet dem Präsidium einen Prüfungsbericht und gegebenfalls einen Abänderungsentwurf. Grundlegende Meinungsverschiedenheiten sind im Bericht darzulegen. Der Abänderungsentwurf wird gedruckt und auf der Tagung verteilt, nachdem er auf der Sitzung des Präsidiums geprüft und angenommen worden ist.

2.3 Die Rolle des Ständigen Vorsitzenden des Präsidiums im Gesetzgebungsverfahren

Zu einem Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt wurde, kann der Ständige Vorsitzende des Präsidiums, wenn er es für notwendig erachtet, eine Sitzung der Delegationsleiter einberufen, um zu wichtigen Fragen bezüglich der Gesetzesentwurfs die Stellungnahmen der Delegationen, durch die er geprüft wurde, anzuhören und die Fragen zu diskutieren. Er berichtet dann dem Präsidium über die Diskussion und die Stellungnahmen.

Der Ständige Vorsitzende des Präsidiums kann zu wichtigen Fragen bezüglich des Gesetzesentwurfes auch die von den Delegationen gewählten zuständigen Vertreter zu einer Diskussion zusammenrufen, um dann anschließend dem Präsidium über die Diskussion und die Stellungnahmen zu berichten.

Mit der Zustimmung des Präsidiums und dessen Bericht an die Tagung ist die Prüfung eines Gesetzesentwurfes abgeschlossen.

2.4 Zurücknahme eines Gesetzentwurfs

Wenn der Antragsteller einen Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Tagung des Nationalen Volkskongresses gesetzt worden ist, vor der Abstimmung zu widerrufen beabsichtigt, muß er dies begründen.

2.5 Verfahren bei ungeklärten Fragen nach dem Prüfungsverfahren

Ist eine weitere Erwägung wichtiger Fragen zur Prüfung und Diskussion eines Gesetzesentwurfes notwendig, muß dies durch das Präsidium vorgeschlagen werden. Daraufhin muß nach einer Entscheidung der Plenartagung des Volkskongresses, der Ständige Ausschuß zu einer weiteren Prüfung und zur Entscheidungsfindung ermächtigt werden. Er berichtet dann der nächsten Tagung des Nationalen Volkskongresses über seine Entscheidung.

Der Ständige Ausschuß kann auch ermächtigt werden, in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Abgeordneten den Gesetzesentwurf erneut zu prüfen und einen Abänderungsentwurf zu erstellen, der dann der nächsten Tagung des Nationalen Volkskongresses zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt wird.

2.6 Verabschiedung eines Gesetzentwurfs

Ein Gesetzesentwurf wird nach Prüfung und Diskussion durch die Delegationen von der Gesetzeskommission in Übereinstimmung mit den Meinungen der Delegationen revidiert. Die Kommission arbeitet auf dieser Grundlage eine Fassung aus, die dann das Präsidium der Plenartagung des Volkskongresses zur Abstimmung vorlegt. Diese Fassung muß von einer absoluten Mehrheit aller Abgeordneten angenommen werden.

Die vom Nationalen Volkskongreß verabschiedeten Gesetze werden von dem Staatspräsidenten erlassen.