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(GMT+08:00) 2004-02-26 00:11:18    
1. Unterbreitung eines Gesetzentwurfs beim NVK

CIIC

Folgende Gruppen und Organisationen haben das Recht, dem NVK Gesetzentwürfe zu unterbreiten:

a) Das Präsidium des Nationalen Volkskongresses hat das Recht, dem Nationalen Volkskongreß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten, die auf der NVK-Tagung geprüft werden.

b) Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses, der Staatsrat, die Zentrale Militärkomission, das Oberste Volksgericht, die Oberste Volksanwaltschaft und die Sonderkommissionen des Nationalen Volkskongresses haben das Recht, dem Nationalen Volkskongreß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten, die nach Entscheidung durch das Präsidium auf die Tagesordnung der NVK-Tagung gesetzt werden.

c) Eine Delegation oder mehr als 30 Abgeordnete gemeinsam haben das Recht, dem Nationalen Volkskongreß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Das Präsidium entscheidet, ob sie auf die Tagesordnung der NVK-Tagung gesetzt werden, oder legt sie den betreffenden Sonderkommissionen zur Prüfung und Diskussion vor und entscheidet anschließend aufgrund ihrer Stellungnahme, ob sie auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Bei der Prüfung von Gesetzesentwürfen durch Sonderkommissionen können diese die Antragsteller einladen, ihrer Sitzung beizuwohnen und Stellung zu nehmen.

d) In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses besteht die Möglichkeit, seinem Ständigen Ausschuß Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Nachdem der Ständige Ausschuß sie in Übereinstimmung mit dem in Artikel 3, Kapitel 2 des "legislativen Gesetzes" vorgesehenen Verfahren geprüft hat, kann er beschließen, sie dem Nationalen Volkskongreß zur Prüfung und Diskussion vorzulegen. Gegebenfalls erläutert er oder der Antragsteller den Entwurf auf der Plenartagung des NVK.

Beschließt der Ständige Ausschuß dem Nationalen Volkskongreß einen Gesetzesentwurf zur Prüfung und Diskussion vorzulegen, muß er ihn einen Monat vor der Abhaltung der NVK-Tagung an die Abgeordneten übermitteln.