Die Kandidaten für den NVK und die lokalen Volkskongresse aller Ebenen werden von den einzelnen Wahlgebieten oder Wahleinheiten aufgestellt.
Alle Parteien und alle gesellschaftlichen Organisationen können gemeinsam oder alleine Kandidaten nominieren.
Gruppen ab zehn Wählern können unter einem gemeinsamen Namen Kandidaten empfehlen. Sie haben die Pflicht, das lokale Wahlkomitee oder das Präsidium der Tagung über den entsprechenden Kandidaten zu informieren.
Für den NVK und die lokalen Volkskongresse aller Ebenen können mehr Kandidaten aufgestellt werden als Abgeordnetenplätze vorhanden sind.
Die Anzahl der Kandidaten, die von den Wählern direkt gewählt werden können, übersteigt die Anzahl der zu vergebenden Plätze um das Doppelte oder mindestens um ein Drittel. Die Anzahl der Kandidaten für die Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, welche durch die Volkskongresse der nächstniedrigeren Ebene gewählt werden, beträgt 20% bzw. 50% mehr als Plätze zur Verfügung stehen.
Nach der Zusammenfassung der Namen nominierter Kandidaten gibt das lokale Wahlkomitee 15 Tage vor der Wahl eine Kandidatenliste bekannt. Nach wiederholter Diskussion und Konsultation wird in Übereinstimmung mit dem Abstimmungsergebnis der Vorwahlen eine offizielle Namensliste festgelegt und fünf Tage vor der Wahl bekanntgegeben.
Die Wahlkomitees aller Ebenen oder das Präsidium der Tagung haben die Pflicht, die Wähler bzw. Abgeordneten über die Kandidaten zu informieren. Die Parteien, gesellschaftlichen Organisationen, Wähler oder Abgeordneten, die Kandidaten nominieren, müssen vor dem Wahltag die jeweiligen sogenannten Wahlgruppen oder die entsprechenden Abgeordnetensitzungen über die Kandidaten informieren.
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