a) Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte beträgt 350. In den Provinzen und autonomen Gebieten kann pro 150. 000 Menschen ein Abgeordneter gewählt werden. In einer regierungsmittelbaren Stadt kann pro 25 000 Menschen ein Abgeordneter gewählt werden. Die Anzahl der Abgeordneten einer Provinz mit einer Bevölkerung von über 100 Mio. Menschen darf nicht mehr als 1000 betragen.
b) Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der in Bezirke unterteilten Städte und der autonomen Bezirke beträgt 240. Dabei kann pro 25 000 Menschen ein Abgeordneter gewählt werden. Die Anzahl der Abgeordneten der in Bezirke unterteilten Städte bzw. der autonomen Bezirke mit einer Bevölkerung von über 10 Mio. Menschen darf nicht mehr als 650 betragen.
c) Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der Kreise, autonomen Kreise, Städte ohne Bezirke und der verschiedenen Stadtbezirke anderer Großstädte beträgt 120. Dabei kann pro 5000 Menschen ein Abgeordneter gewählt werden. In Gebieten mit einer Bevölkerung von über 1,65 Mio. Menschen beträgt die Anzahl der Abgeordneten höchstens 450; in den Gebieten mit einer Bevölkerung von weniger als 50 000 beträgt die Anzahl der Abgeordneten höchstens 120.
d) Die Mindestzahl der Abgeordneten in den Volkskongressen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt 40. Dabei kann pro 1500 Menschen ein Abgeordneter gewählt werden. In den Gemeinden bzw. Nationalitäten-Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 90 000 Menschen beträgt die Anzahl der Abgeordneten höchsten 100. In Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 130. 000 Menschen beträgt die Anzahl der Abgeordneten höchsten 130. Die Gemeinden, Nationalitätengemeinden und Ortschaften mit einer Bevölkerung von weniger als 2000 Menschen haben höchstens 40 Abgeordnete.
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