Markeneintragung
Laut dem Markengesetz soll die Behandlung von Anträgen von Ausländern oder ausländischen Gesellschaften um Markeneintragung in China nach den von China und dem betreffenden Land unterzeichneten Vereinbarungen oder gemeinsam geschlossenen Verträgen sowie nach dem Prinzip der Gleichberechtigung erfolgen. Deshalb lautet das Prinzip zur Eintragung ausländischen Marken in China:
1. Die Markeneintragung wird nach den Vereinbarungen der Markeneintragung behandelt. China hat durch Vertragsunterzeichnung und Notenwechsel bereits mit zahlreichen Ländern Vereinbarungen über Markeneintragung erreicht.
2. Die Markeneintragung wird nach gemeinsam akzeptierten internationalen Verträgen behandelt. Wie z.B. der ?Pariser Vertrag zum Schutz des industriellen Eigentums", wobei eines der Grundprinzipien dieses Vertrages das Prinzip der Staatsbürgersposition ist. China ist ein Mitglied des Vertrags und hält dieses Prinzip ein.
3. Seit dem 1. Januar 1978 werden ausländische Marken in China nach dem Prinzip der Gleichberechtigung und Flexibilität behandelt.
Gleichzeitig legt das chinesische Markengesetz fest, dass Ausländer oder ausländische Gesellschaften, die in China eine Markeneintragung beantragen oder andere Formalitäten hinsichtlich der Marken erledigen wollen, dazu der Vertretung durch vom Staat autorisierte Organisationen bedürfen.
Patentanträge
Der Schutz der Patente von Ausländern durch das chinesische Patentgesetz folgt den Bestimmungen des ?Pariser Vertrages zum Schutz des industriellen Eigentums". Für Ausländer, die in China feste Wohnsitze oder Geschäfte haben, wird die gleiche Position wie für chinesischen Bürger oder juristische Person gewährt, nämlich die Staatsbürgersposition. Wenn die Ausländer, die in China keinen festen Wohn- oder Geschäftsitz haben, ein Patent in China anmelden wollen, sieht das Patentgesetz den verschiedenen Situationen entsprechend unterschiedliche Regelungen vor:
1. Wenn das Heimatland der ausländischen Antragstellers einen bilateralen Vertrag über Patentangelegenheiten mit China unterzeichnet hat, werden die Patentformalitäten nach den Bestimmungen des jeweiligen bilateralen Vertrags erledigt.
2. Wenn das Heimatland der ausländischen Antragsteller und China Mitglieder einer einschlägigen internationalen Konvention zum Patentschutz sind, werden die Patentsformalitäten nach den Bestimmungen der internationalen Konvention erledigt.
Wenn die obengenannten beiden Situationen gleichzeitig existieren, wird die Behandlung der betreffenden Angelegenheiten nach einer der beiden, in der Regel in der für die Antragsteller günstigeren Variante, erledigt.
3. Wenn keine der unter 1. und 2. beschriebenen Situationen vorliegt, werden die Patentformalitäten nach dem Prinzip der gegenseitigen Begünstigung erledigt. Das Prinzip der gegenseitigen Begünstigung bedeutet: wenn das Patentgesetz des betreffenden Landes Patentschutz für Ausländer bedingungslos gewährt, wird China Bürgern dieser Länder ebenfalls nach dem chinesischen Patentgesetz die Möglichkeit der Bewerbung um und Erteilung von Patenten einräumen. Wenn das Patentgesetz anderer Länder die Gewährung der gegenseitigen Begünstigung durch das Partnerland voraussetzt, das heißt, dass sich nur Bürger derartiger Länder um Patente bewerben dürfen, dann wird es China ebenfalls unter der Voraussetzung der gegenseitigen Begünstigung ausländischen Bürger gestatten, sich in China um Patente zu bewerben und diese zu erhalten.
Laut dem chinesischen Patentgesetz müssen Ausländer, ausländische Gesellschaften und andere Organisationen, die in China keine festen Wohn- oder Geschäftssitze haben, bei der Beantragung von Patenten sowie bei der Erledigung anderer Patentangelegenheiten die vom Staatsrat bestimmten Patentvertretungsinstitutionen beauftragen.
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