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Vorschriften zur Lenkung der Richtung ausländischer Investitionen

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Vorschriften zur Lenkung der Richtung ausländischer Investitionen

Staatsrat

11. Februar 2002

Artikel 1 Um die Richtung der ausländischen Investitionen in Übereinstimmung mit den Planungen der Entwicklung der Volkswirtschaft und der Gesellschaft in China zu lenken, und um die legitimen Rechte und Interessen der Investoren zu schützen, werden die Vorschriften laut einschlägigen Gesetzen und Vorschriften des Landes über ausländische Investierung sowie Anforderungen der Branchenpolitik festgelegt.

Artikel 2 Die Vorschriften sind für die in China errichteten chinesisch-ausländischen Joint-Venture- sowie chinesisch-ausländischen Kooperationsunternehmen und Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung (im folgenden als Gesellschaften mit ausländischen Investitionen bezeichnet) und Projekte mit ausländischen Investitionen in anderen Formen (im folgenden als Projekte mit ausländischen Investitionen bezeichnet) gültig.

Artikel 3 Der ?Katalog zur Leitung der Branchen mit ausländischen Investitionen" und der ?Katalog der Überlegenheitsbranchen mit ausländischen Investitionen in den Mittel- und Westgebieten" werden von der staatlichen Entwicklungs- und Planungskommission, der staatlichen Wirtschafts- und Handelskommission und dem Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit gemeinsam mit den zuständigen Behörden des Staatsrats formuliert und nach der Genehmigung des Staatsrats erlassen. Wenn die beiden Kataloge den konkreten Situationen entsprechend teilweise revidiert werden müssen, werden die staatliche Wirtschafts- und Handelskommission, die staatliche Entwicklungs- und Planungskommission und das Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zusammen mit den zuständigen Behörden des Staatsrates die beiden Kataloge rechtzeitig revidieren und erlassen.

Die beiden Kataloge gelten als die Basis der Politik zur Überprüfung und Genehmigung der Projekte mit ausländischen Investitionen und der Gesellschaften mit ausländischen Investitionen.

Artikel 4 Die Projekte mit ausländischen Investitionen sind in 4 Kategorien verteilt, nämlich geförderte, zugelassene, beschränkte und verbotene Projekte. Die geförderten, beschränkten und verbotenen Projekte sind im ?Katalog zur Leitung der Branchen mit ausländischen Investitionen" aufgelistet. Die Projekte mit ausländischen Investitionen, die nicht zu den geförderten, beschränkten und verbotenen Projekten gehören, sind zugelassene Projekte. Die zugelassenen Projekte mit ausländischen Investitionen werden nicht im ?Katalog zur Leitung der Branchen mit ausländischen Investitionen" aufgelistet.

Artikel 5 Ein Projekt, das zu irgendeiner einem der folgenden Kriterien entspricht, wird zu den geförderten Projekten mit ausländischen Investitionen gerechnet:

(1) neue landwirtschaftliche Technik, umfassende landwirtschaftliche Entwicklung, sowie Energie, Verkehr und wichtige Rohstoffindustrie.

(2) Neue Hochtechnologien, moderne angewandte Technik, neue Anlagen und Stoffe zur Verbesserung der Funktionen der Produkte, zur Erhöhung der technischen wirtschaftlichen Effizienz der Betriebe und zur Herstellung von bislang knappen Erzeugnissen in inländischer Produktion.

(3) Anpassung des Bedarfs auf dem Markt, Erhöhung der Qualität der Produkte, Schaffung neuer Märkte oder Verstärkung der internationalen Konkurrenzfähigkeit der Produkte.

(4) Neue Technik und neue Anlagen, die Energie und Rohstoffe sparen, Ressourcen sowie regenerierte Ressourcen umfassend nutzen und Umweltverschmutzungen vermeiden.

(5) Entfaltung der Personal- und Ressourcenüberlegenheit in Mittel- und Westgebieten in Übereinstimmung mit der staatlichen Branchenpolitik.

(6) Andere von Gesetzen und administrativen Vorschriften festgelegte Kriterien.

Artikel 6 Ein Projekt, das einem der folgenden Kriterien entspricht, wird zu den beschränkten Projekten mit ausländischen Investitionen gerechnet:

(1) rückständiges technisches Niveau.

(2) Energiesparung und Umweltverbesserung kommen nicht zum Tragen.

(3) Erkundung und Förderung von speziellen Erzen, deren Förderung vom Staat geschützt ist.

(4) Die allmählich geöffneten Branchen des Landes.

(5) Andere von Gesetzen und administrativen Vorschriften festgelegte Kriterien.

Artikel 7 Ein Projekt, das einem der folgenden Kriterien entspricht, gehört zu den verbotenen Projekten mit ausländischen Investitionen:

(1) Schaden der Staatssicherheit oder der öffentlichen Interessen.

(2) Verschmutzung der Umwelt, Beschädigung der Naturressourcen oder Schädigung der menschlichen Gesundheit.

(3) Verbrauch von zu viel Ackerland oder andere gravierende Beeinträchtigungen der Bodenressourcen.

(4) Beeinträchtigung der Sicherheit und Funktion militärischer Anlagen.

(5) Anwendung spezieller staatlicher Technik oder Technologie bei der Herstellung von Produkte.

(6) Andere von Gesetzen und administrativen Vorschriften festgelegte Kriterien.

Artikel 8 Der ?Katalog zur Leitung der Branchen mit ausländischen Investitionen" kann die Projekte mit ausländischen Investitionen in Kategorien wie ?auf Joint-Venture- oder Kooperationsunternehmen beschränkt", ?absolute Aktienmehrheit der chinesischen Seite" oder ?relative Aktienmehrheit der chinesischen Seite" festlegen. Dabei beideutet ?auf Joint-Venture- oder Kooperationsunternehmen beschränkt", dass die Geschäftsführung der Projekte nur in der Form von Joint-Venture- oder Kooperationsunternehmen erfolgen darf. ?Absolute Aktienmehrheit der chinesischen Seite" bedeutet, dass der Gesamtanteil der chinesischen Investitionen in Projekten mit ausländischen Investitionen 51% und mehr ausmachen muss. ?Relative Aktienmehrheit der chinesischen Seite" bedeutet, dass der Gesamtanteil der chinesischen Investitionen in Projekten mit ausländischen Investitionen größer der beliebiger ausländischer Investoren sein muss.

Artikel 9 Die geförderten Projekte mit ausländischen Investitionen genießen nicht nur die von einschlägigen Gesetzen und administrativen Vorschriften festgelegten Vergünstigungen. Die Projekte mit großen Investitionssummen und langer Rückgewinnungsperiode in diesem Bereich bei Energie, Verkehr, Infrastrukturaufbau und -geschäftsführung (Kohle, Erdöl, Naturgas, Elektrizitätsstrom, Eisenbahnlinien, Straßen, Häfen, Flughäfen, Stadtstraßen, Abwasser- und Abfallbearbeitung) können nach Genehmigung ihren betreffenden Führungsumfang ausbauen.

Artikel 10 Zugelassenen Projekte mit ausländischen Investitionen, deren Produkte voll und ganz direkt exportiert werden, werden als geförderte Projekte mit ausländischen Investitionen betrachtet.

Beschränkte Projekte mit ausländischen Investitionen können, wenn das Exportvolumen der Produkte über 70% des Gesamtproduktabsatzes ausmacht, nach Genehmigung der Volksregierungen der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungs-unmittelbaren Städte sowie geplanten Städte oder der zuständigen Behörden des Staatsrates als zugelassene Projekte mit ausländischen Investitionen betrachtet werden.

Artikel 11 Für die zugelassenen und beschränkten Projekte mit ausländischen Investitionen, die wirklich die Überlegenheit in den Mittel- und Westgebieten entfalten können, können die Bedingungen in gewissem Umfang gelockert werden. Solche Projekte, die im ?Katalog der Überlegenheitsbranchen mit ausländischen Investitionen in Mittel- und Westgebieten" aufgelistet werden, können die Vergünstigungen wie geförderte Projekte mit ausländischen Investitionen genießen.

Artikel 12 Laut der gegenwärtigen Überprüfungs- und Genehmigungszuständigkeit werden Projekte mit ausländischen Investitionen nach verschiedenen Besonderheiten von den Entwicklungs- und Planungsbehörden sowie den Handels- und Wirtschaftsbehörden überprüft, genehmigt und in die Akten eingetragen. Der Vertrag und die Regeln der Unternehmen mit ausländischen Investitionen werden von den Außenhandelsbehörden überprüft, genehmigt und in die Akten eingetragen. Projekte mit ausländischen Investitionen unter der Grenze der beschränkten Projekte mit ausländischen Investitionen werden von den betreffenden zuständigen Behörden der Volksregierungen der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungs-unmittelbaren Städte sowie geplanten Städte überprüft und genehmigt. Und sie werden gleichzeitig von übergeordneten Behörden und zuständigen industriellen Behörden in die Akten eingetragen. Die Überprüfungs- und Genehmigungsrechte solcher Projekte dürfen nicht den unterstellten Behörden übertragen werden. Die Projekte mit ausländischen Investitionen, die zu allmählich geöffneten Dienstleistungs- und Handelsbranchen gehören, werden laut den einschlägigen staatlichen Vorschriftenüberprüft und genehmigt.

Die Projekte mit ausländischen Investitionen, die ein Kontingent oder eine Erlaubnis erfordern, müssen zuerst bei den Außenhandelsbehörden Kontingent und Erlaubnis beantragen.

Projekte mit ausländischen Investitionen, für deren Überprüfung und Genehmigung in den Gesetzen oder administrativen Vorschriften andere Verfahren festgelegt wurden, werden dementsprechend überprüft und genehmigt.

Artikel 13 Die Projekte mit ausländischen Investitionen, die gegen diese Vorschriften überprüft und genehmigt worden sind, müssen von den übergeordneten Überprüfungs- und Genehmigungsbehörden innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Annahme der Akten der Projekte widerrufen werden. Der Vertrag und die Regeln der Projekte werden als ungültig betrachtet. Die Behörden der Unternehmensregistratur dürfen solche Projekte nicht registrieren, und das Zollamt darf Im- und Exportsformalitäten für derartige Projekte erledigen.

Artikel 14 Wenn die Antragsteller für Projekte mit ausländischen Investitionen die Genehmigung auf unrechte Weise wie Betrug erworben haben, müssen sie nach der Schwere des Falls gesetzliche Verantwortungen tragen. Die Überprüfungs- und Genehmigungsbehörden sollen die Genehmigung der Projekte widerrufen, und die betreffenden zuständigen Behörden sollen auch entsprechende Behandlungen leisten.

Artikel 15 Wenn Mitarbeiter der Überprüfungs- und Genehmigungsbehörden Macht und Amt missbrauchen, müssen sie laut den Vorschriften des Strafgesetzes über Macht- und Amtsmissbrauch strafrechtliche Verantwortungen tragen. Wenn die Folgen keine strafrechtlichen Sanktionen erfordern, sind administrative disziplinarische Strafmaßnahmen wie Aufzeichnung einer großen Schuld oder stärkere Disziplinarstrafen vorgesehen.

Artikel 16 Diese Vorschriften sind ebenfalls gültig für Investitionsprojekte von Überseechinesen sowie für Investoren aus der Sonderverwaltungszone Hongkong, der Sonderverwaltungszone Macao und dem Gebiet Taiwan.

Artikel 17 Diese Vorschriften treten am 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig werden damit die ?provisorischen Vorschriften zur Lenkung der Richtung ausländischer Investitionen ", die am 7. Juni 1995 vom Staatsrat genehmigt und am 20. Juni 1995 von der staatlichen Planungskommission, der staatlichen Wirtschafts- und Handelskommission und dem Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit bekannt gegeben worden waren, aufgehoben.