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(GMT+08:00) 2004-01-30 00:11:25    
Die Steuerpolitik für Gesellschaften mit ausländischen Investitionen

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Zur Zeit sind für Gesellschaften mit auswärtigen Investitionen (einschließlich Investitionen aus Hongkong, Macao und Taiwan) mehrere

Steuerkategorien gültig. Dazu gehören Einkommenssteuern der Unternehmen, Mehrwertssteuern, Konsumsteuern, Geschäftssteuern und Immobiliensteuern. Beim Güter- Im- und -Export müssen darüber hinaus nach den Zollvorschriften Zölle und Steuern im Importprozess bezahlt werden. Hier werden diese Steuerkategorien kurz erläutert.

Einkommenssteuern der Unternehmen
In China werden die Einkommen der Unternehmen mit 33% der steuerpflichtigen Einkommen der Gesellschaften mit ausländischen Investitionen besteuert, 3% davon sind lokale Einkommensteuern. Für ausländische Gesellschaften, Unternehmen und andere wirtschaftliche Organisationen, die in China keine Institutionen oder Vertretungen errichtet haben, allerdings Einkommen aus Aktienzinsen, Kreditzinsen, Mieten oder Lizenzgebühren in China erzielen, wird vorab eine Einkommenssteuer von 20% erhoben.

Mehrwertssteuern
Die Institutionen oder Individuen, die in China Güter absetzen oder Verarbeitung, Reparatur und Montage bieten sowie Waren importieren, müssen den Vorschriften entsprechend Mehrwertssteuern bezahlen. Der grundlegende Steuersatz liegt bei 17%. Bei manchen Gütern wie Getreide, Speisepflanzenöl, Trinkwasser, Futter, chemische Düngemittel, Pestizide und Agrarmaschinen beträgt 13%.

Konsumsteuern
In China werden bei Produktion, Auftragsverarbeitung und Import von Tabak, Spirituosen und Alkohol, Kosmetika, Haar- und Hautpflegemitteln, wertvollen Schmucksachen sowie Perlen, Jade und Edelsteinen, Knallkörpern, Feuerwerk, Benzin, Dieselöl, Autoreifen, Motorrädern und PKW Konsumsteuern erhoben. Die Erhebung dieser Steuern erfolgt auf durch 2 Wegen:

Erstens wird die Steuernsumme nach Menge festgelegt. (z.B. bei Benzin 0,2 Yuan pro Liter).

Zweitens wird die Steuersumme anhand des Preises festgelegt. (z.B. beträgt der Steuersatz bei PKW mit bis zu 2,2 Liter Hubraum 8%).

Geschäftssteuern
Institutionen oder Individuen, die in China Geschäfte wie Verkehr und Transport, Post und Telekommunikation, Finanz- und Versicherungswesen, Bauprojekt, Kultur und Kunst, Vergnügen und Dienstleistungen führen, unsichtbare Kapitalanlagen überlassen oder Immobilien absetzen, müssen Geschäftssteuern bezahlen. Die Rate der Geschäftssteuern ist 3% oder 5%, bei Vergnügensbranchen 10% oder 15%.

Individuelle Einkommenssteuern
Die in China errichteten chinesisch-ausländischen Joint-Venture- und Kooperationsunternehmen, Gesellschaften mit ausländischen Investitionen sowie die in Vertretungen ausländischer Gesellschaften, Unternehmen und anderer wirtschaftlicher Organisationen in China beschäftigten ausländischen Personen und andere in China arbeitende ausländische Personen müssen individuelle Einkommenssteuern bezahlen. Dabei wird auf ihre Einkünfte der halbe Satz der im ?Gesetz der Volksrepublik China über individuelle Einkommenssteuern" festgelegten Steuersummen erhoben.

Für Gesellschaften mit ausländischen Investitionen hat die chinesische Regierung mehrere Steuervergünstigungen festgelegt. Dabei werden verschiedene Branchen, verschiedene Regionen sowie Unterschiede im technischen Niveau, bei der Geschäftsperiode und bei der Exportlage berücksichtigt. Für geförderte Branchen und Projekte mit ausländischen Investitionen haben alle Volksregierungen auf Provinzebene ebenfalls Begünstigungen zur Reduzierung oder Befreiung der lokalen Einkommenssteuern festgelegt. Wenn sich ausländische Investoren über alle bestehenden Sondervergünstigungen informieren wollen, sollten sie bereits am Anfang des Investitionsvorhabens Buchhaltungsbüros, die mit den chinesischen Steuerngesetzen vertraut sind, zur Planung anstellen.

                     Ausgewählte Vergünstigungen bei Einkommenssteuern der Gesellschaften mit ausländischen Investitionen

Inhalte der Politik

Landesweite Vorschriften

Sonderwirtschaftszonen

Die Entwicklungszonen auf Staatsebene

Die geöffneten Städte und Gebiete (einschließlich der obengenannten Bereiche am Meer, an Flüssen, im Binnenland und an der Grenze) und die wirtschaftlichen Entwicklungszonen auf Provinzebene

Die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungszonen

High-Tech- Entwicklungs-

Zonen

Zollverschlusszonen

Wirtschaftliche Grenzkooperationszonen

Die Einkommenssteuerrate der Unternehmen

Produktionsbetriebe

30%

15%

15%

15%

15%

15%

24%

Nichtproduktions-
betriebe

30%

15%

30%

30%

30%

30%

30%

Wissens- und Technikintensive Projekte und Projekte mit ausländischen Investitionen in Höhe von über 30 Millionen US-Dollar und mit einer langen Periode zur Kapitalrückgewinnung

30%

15%

15%

15%

15%

*

15%

15%

Betriebe für Exportproduktion, deren Exportvolumen im Jahre der gesetzmäßigen Beendigung der Periode der Steuerverminderung über 70% der sämtlichen Produktionsvolumen ausmachen

15%

10%

10%

10%

10%

12%

12%

Finanzinstitutionen mit Geschäftskapitalanlagen

ausländischer Unternehmer in Höhe von mehr als 10 Millionen US-Dollar, die mehr als 10 Jahre in Betrieb sind

30%

15%

Nach Sondergenehmigung des Staatsrats macht die Steuerrate 15% aus

Energie-, Verkehrs- und Hafenprojekte sowie die geförderte Projekte mit spezieller staatlicher Genehmigung

15%

*Anmerkung: die Ziffer ist auf die Politik der Vergleichsöffnungsgebiete zurückzuführen.

Die Periode der Steuerreduzierung und -befreiung der Unternehmen

(über 10 Jahre Führungsdauer, von dem Jahr der Profitgewinnung)

Produktionsbetriebe und festgelegte High-Tech-

Unternehmen sowie  technische Forschungs- und Entwicklungszentren

Im 1.und 2. Jahr von der Besteuerung befreit, vom 3. bis zum 5. Jahr sind die Besteuerungen um die Hälfte reduziert.

Neu entstandene Betriebe in den Bereichen Verkehr, Stromversorgung, Wasserwirtschaft, Post, Rundfunk und Fernsehen in Mittel- und Westgebieten

im 1. und 2. Jahr von der Besteuerung befreit, vom 3. bis zum 5. Jahr sind die Besteuerungen um die Hälfte reduziert.

Nicht produzierende Betriebe

(Dienstleistungsgesellschaften mit ausländischen Investitionen von über 5 Millionen US-Dollar und einer Betriebsperiode von über 10 Jahren in Sonderwirtschaftszonen; Finanzinstitutionen mit ausländischen Investitionen von über 10 Millionen US-Dollar und einer Betriebsperiode von über 10 Jahren in Sonderwirtschaftszonen und anderen vom Staatsrat genehmigten Zonen) Im ersten Jahr von Besteuerungen befreit, im 2. und 3. Jahr sind die Besteuerungen um die Hälfte reduziert.

Betriebe mit moderner Technik

Wenn diese Unternehmen nach der gesetzmäßigen Beendigung der Periode der Steuerverminderung immer noch als Betriebe mit modernster Technik eingestuft sind, wird die Zeit, in der die Unternehmenseinkommenssteuern um die Hälfte reduziert werden, um 3 Jahre verlängert.

Die Mittel- und Westgebiete

Nach der Beendigung der Periode der gegenwärtigen Politik zur Steuerbegünstigung werden staatlich geförderte Unternehmen mit ausländischen Investitionen innerhalb weiterer 3 Jahre mit 15% besteuert.

Unternehmen im Hafen- und Kaiaufbau mit einer Betriebsperiode von über 15 Jahren

Vom 1. bis zum 5.Jahr von der Besteuerung befreit, vom 6. bis zum 10. Jahr sind die Besteuerungen um die Hälfte reduziert.

Unternehmen in Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht sowie Unternehmen in wirtschaftlich unterentwickelten Grenzgebieten

Nach der gesetzmäßigen Beendigung der Periode der Steuerverminderung können die Einkommenssteuern für solche Unternehmen nach Genehmigung durch die zuständigen staatlichen Behörden für weitere 10 Jahre um 15% bis 30% reduziert werden. Für die Einkommen der speziellen landwirtschaftlichen Produkte zum Schutz der Umwelt in den Mittel- und Westgebieten werden für 10 Jahre keine Steuern auf die speziellen landwirtschaftlichen Produkte erhoben.

Steuerrückvergütung bei Re- Investition

Wenn ausländische Unternehmer die Investitionskapitalanlagen oder Profite wieder in die Betriebe investieren oder andere ausländische Gesellschaften errichten, die Proportion der ausländischen Investitionen über 25% ausmacht, und die Betriebsperiode nicht weniger als 5 Jahre beträgt, können 40% der bezahlten Einkommenssteuern für die Wiederinvestierung nach Genehmigung der Steuerbehörden zurück vergütet werden.

Wenn die Wiederinvestierungsbranchen zu Produktsexportsgesellschaften oder Unternehmen mit fortgeschrittener Technik gehören, können 100% der bezahlten Einkommenssteuern zurück vergütet werden.




Anmerkung: Zu den Produktionsbetrieben in dieser Liste gehören: Maschinenbau, Elektro-Industrie, Energie-Industrie (Erdöl- und Naturgasförderung ausgenommen); Hüttenindustrie, chemische Industrie, Baustoffindustrie; Leichtindustrie, Textilindustrie, Verpackungsindustrie; Fabrikationsindustrie für medizinische Instrumente und Medizin; Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehzucht und Fischerei sowie Wasserwirtschaft; Bauprojekte; Verkehrswesen (Passagier-Transport ausgenommen); die der Produktion direkt dienende wissenschaftliche und technische Entwicklung, allgemeine geologische Untersuchung, Beratung der Brancheninformationen sowie Reparaturbranchen für Produktionsanlagen und Präzisionsinstrumente sowie andere im Einzelfall von den zuständigen Steuerbehörden des Staatsrates festgelegte Branchen.