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(GMT+08:00) 2004-01-29 23:26:15    
Errichtung von Gesellschaften mit ausländischem Kapital

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Formen der Gesellschaftten mit ausländischem Kapitsal

Es gibt zwei Formen von Gesellschaften mit ausländischem Kapital: Gesellschaften mit gemeinsamer Führung, einschließlich Joint-Venture- und Kooperationsunternehmen, sowie Monopolkapitalanlagen.

Gesellschaften mit gemeinsamer Führung
Bei Errichtung solcher Gesellschaften müssen die Qualifikation und die Formen der Investitionen der Partner beachtet werden.

Den Vorschriften zufolge sollen die chinesischen Partner wirtschaftliche Rechtsgebilde mit selbständigen Kapitalanlagen und unabhängiger Rechnungsführung sein. Sie sollen gesetzlich genehmigt werden, eine Industrie- und Handelgeschäftslizenz haben und juristisch eigenverantwortlich sein. Die ausländischen Partner sollen normalerweise 2 Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie außerhalb Chinas registriert sein und offiziell als juristische Person bestätigt sein.

Zweitens müssen sie über das erforderliche Kapital für die Erfüllung des Vertrags verfügen.

Die Investitionen der Partner können sowohl in Form von Kapital, als auch in Form von Gebäuden, Fabrikhäusern, Maschinen und Anlagen sowie anderen Stoffen und mit industriellen Eigentumsrechten, Spezialtechnik und Bodennutzungsrechten erfolgen.

Als Investitionen der ausländischen Partner müssen die Maschinen, Anlagen oder anderen Stoffe folgenden Bedingungen entsprechen: Sie sind nötig für die Produktion der Betriebe mit gemeinsamer Führung; und deren Preise dürfen nicht höher als die ursprünglichen Preise gleichartiger Maschinen, Anlagen und Stoffe auf dem internationalen Markt sein.

Als Investitionen der ausländischen Partner müssen industrielle Eigentumsrechte oder Spezialtechnik folgenden Bedingungen entsprechen: Erstens, sie müssen die Funktionen, Qualität der gegenwärtigen Produkte erheblich verbessern und die Produktionseffizienz erhöhen. Zweitens, sie können Rohstoffe, Brennstoffe und Energie beträchtlich sparen.

Investition in Form von Bodennutzungsrechten bedeutet, dass die chinesischen Partner ihre Bodennutzungsrechte einbringen. In China gehört der Boden dem Staat oder Kollektiven, daher kann die Einbringung von Boden als Investition durch die chinesischen Partner nur in Form von Bodennutzungsrechten erfolgen. Eine Einbringung von Bodennutzungsrechten als Form der Investition muss von den chinesischen Partnern bei den lokalen Volksregierungen (Stadt oder Kreis) beantragt werden. Nach Überprüfung und Genehmigung können die chinesischen Partner durch Unterzeichnung des Vertrags die Bodennutzungsrechte bekommen.

Die Branchen, in denen Gesellschaften mit gemeinsamer Führung tätig sind, werden in geförderte, Zulassungs-, Beschränkungs- und Verbotsektoren untergegliedert. Näheres können Sie bei den staatlichen Vorschriften zur Lenkung der Richtung ausländischer Investitionen und im Katalog zur Leitung der Branchen mit ausländischen Investitionen nachschlagen.

Die Geschäftsdauer der Gesellschaften kann nach verschiedenen Branchen und verschiedenen Situationen unterschiedlichen Bestimmungen unterliegen. Bei manchen Branchen kann eine Geschäftsfrist festgelegt werden, bei manchen nicht. Bei folgenden Branchen oder Situationen muss eine Geschäftsfrist festgelegt werden: Dienstleistungsbranchen, wie Hotels, Apartmenthäuser, Bürogebäude, Vergnügungsstätten, Gastronomie sowie Taxi, Filmentwicklung, Reparatur und Beratung; Bodenerschließung und Immobilien; Erkundung und Erschließung von Ressourcen; staatlich beschränkte Investitionsprojekte sowie Investitionsprojekte mit einer in anderen staatlichen Gesetzen und Vorschriften festgelegten Geschäftsfrist.

Während der Geschäftsdauer haben die Gesellschaften selbständige Geschäftsführungsrechte. Die Regierung wird die Gesellschaften mit ausländischen Investitionen nicht nationalisieren oder übernehmen. Unter speziellen Umständen, wenn die Gesellschaften nach den gesellschaftlichen öffentlichen Interessen beigetrieben werden müssen, sind dazu gesetzliche Verfahren möglich. Dabei müssen entsprechende Kompensationen gewährt werden.

Für ausländische Geschäftsleute gibt es hauptsächlich folgende Vorteile bei Errichtung von Unternehmen mit gemeinsamer Führung:

(1) Die Kapitalüberlegenheit ausländischer Unternehmer und die chinesische Kapitalüberlegenheit sowie die Regionsüberlegenheit des am Ort der Investition können gegenseitigen Nutzen bringen.

(2) Durch chinesische Partner wird die Lieferung der Einsätze gelöst. Zudem erleichtert dies die Aufnahme und Pflege von Kontakten mit Regierungsbehörden und gesellschaftlichen Institutionen. Damit könnten Handelskosten reduziert und mehr Begünstigungsbedingungen geboten werden.

(3) Die Barrieren bei Überprüfung und Genehmigung sowie Marktzugang werden reduziert.

Zu Hauptnachteilen gehören:

(1) Die durch kulturelle Unterschiede verursachten eventuellen Konflikte in Managements- und Verwaltungsideen könnten zu einer Verwaltung mit niedriger Effizienz führen, indem sie relativ große Organisationskosten der Gesellschaften verursachen.

(2) Die überlassene Technik wird außer Kontrolle geraten.

(3) Das Ringen um Geschäftsführungsrechte könnte zu einer Lage der sogenannten ?gemeinsamen Kapitalanlage ohne Kooperation" führen.

Errichtung von Monopolkapitalanlagen
Seit langem sind die Branchen mit Gesellschaften mit ausländischen Investitionen weniger als die mit Joint-Ventures. Allerdings haben Gesellschaften mit ausländischen Monopolkapitalanlagen (Gesellschaften in rein ausländischem Besitz) seit 1997 im Bereich neu genehmigte Projekte, seit 1998 im Bereich vertragliche Investitionssummen und seit 2000 im Bereich real eingeführtes Kapital die Joint-Venture-Unternehmen übertroffen.

Die Veränderung beim Zugang ausländischer Investitionen auf den chinesischen Markt in Richtung Monopolkapitalanlagen ist vor allem auf die Veränderungen der politischen Umwelt zurückzuführen. Der am 1. April 2002 in Kraft getretene neue Katalog zur Leitung der Branchen mit ausländischen Investitionen hat die Beschränkungen der Aktienanteile der ausländischen Investoren gelockert. Der Umfang des Marktzugangs ist ausgebaut worden, d.h., er wird nach Chinas Zusagen beim WTO-Beitritt allmählich geöffnet. Die Lage, wonach der Zugang ausländischer Investitionen auf den chinesischen anfänglich ausschließlich über Joint-Venture-Unternehmen erfolgen konnte, ist bereits verändert worden.

Zweitens ist dies eine Folge der Veränderungen der Investitionsumwelt. Mit der allmählichen Anpassung der chinesischen inländischen Investitionsumwelt an internationale Standards sind ausländische Gesellschaften mit der inländischen Lage immer mehr vertraut. Jetzt können ausländische Gesellschaften nicht nur ihre Geschäfte selbst führen und der eigenen Strategie entsprechend Geschäfte in China planen und den Geschäftsumfang und die -regionen ausbauen, sondern auch Marketing und Absatz selbst regeln.

Für ausländische Geschäftsleute bietet die Errichtung von Gesellschaften mit Monopolkapitalanlagen folgende Vorteile:

(1) Selbständigkeit der Geschäftsführungsrechte. Damit können Konflikte der Joint-Venture-Unternehmen vermieden werden.

(2) Es wird garantiert, dass die technischen Ressourcen nicht außer Kontrolle geraten. Damit könnte die Überlegenheit der technischen Ressourcen noch effektiver gefördert werden.

(3) Für die großen multinationalen Konzerne dient dies der Umsetzung der Strategie einer globalen Geschäftsführung.

Der Hauptnachteil liegt darin, dass es relativ viele Beschränkungen im Bereich Markt- und Branchenzugang gibt. Für die Investitionsgesellschaften in Produktionsbranchen sind die Beschränkungen wie bei Joint-Venture- und Kooperationsunternehmen. Aber bei Infrastrukturprojekten wie Energie, Verkehr und Transport sowie bei öffentlichen Branchen, Immobilien, Treuhandinvestierung und Verpachtung sind die Beschränkungen ganz streng. Unter Dienstleistungs- und Handelssektoren ist bei Bereichen wie Presse, Publikation, Rundfunk, Fernsehen, Film und inländischer Handel eine Errichtung der Gesellschaften mit Monopolkapitalanlagen verboten.

Verfahren zur Errichtung von Gesellschaften mit ausländischen Investitionen

Verfahren der Errichtung chinesisch-ausländischen Joint-Venture- und Kooperationsunternehmen
Nach den gegenwärtigen staatlichen Gesetzen und Vorschriften wird bei Errichtung von Gesellschaften mit ausländischen Investitionen das Registersystem der Überprüfung und Genehmigung der Regierungen praktiziert. Zu den Hauptverfahren gehören:

Ausarbeitung eines Durchführbarkeitsberichts;

Vorlage von Vertrag und Regeln;

Erteilung des Gesellschaftscodes;

Beantragung eines Genehmigungszertifikats;

Beantragung der Erteilung einer Geschäftslizenz.

Näheres dazu in der folgenden Liste.

1. Ausarbeitung des Durchführbarkeitsberichts Die chinesischen oder ausländischen Investoren können durch alle Wege Teilhaber (Partner) wählen. Beide Seiten werden Durchführbarkeitsstudien hinsichtlich des Joint-Venture- (oder Kooperations-) Projekts erstellen, darunter Markt, Kapital, Technik, Technologie, Anlagen, Rohstoffe (Einzel- und Bauteile), Sitzwahl, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Feuerwehr, Infrastruktur-Begleitanlagen, Absatz, wirtschaftliche Effizienz und Gleichgewicht der Devisen. Ein Durchführbarkeitsbericht wird gemeinsam ausgearbeitet. Falls beide Seiten Schwierigkeiten begegnen, können sie sich an die Überprüfungs- und Genehmigungsbehörden zur Koordinierung und Beilegung wenden.

2. Überreichung des Vertrages und der Regeln Parallele zur Ausarbeitung des Durchführbarkeitsberichts können chinesische und ausländische Investoren Vertrag und Regeln entwerfen und sie an Überprüfungs- und Genehmigungsbehörden überreichen.

3. Erteilung des Gesellschaftscodes Die Gesellschaftscode wird nach den Genehmigungsdokumenten von Vertrag und Regeln erteilt.

4. Antrag der Erteilung des Genehmigungszertifikats Nach der Genehmigung des Durchführbarkeitsberichts sowie des Vertrags und der Regeln können die chinesischen Investoren bei den Überprüfungs- und Genehmigungsbehörden die Erteilung des Genehmigungszertifikats der Investierungsgesellschaften beantragen.

5. Antrag der Erteilung der Geschäftslizenz Nach der Erteilung des Genehmigungszertifikats können chinesische und ausländische Investoren ins Register der administrativen Industrie- und Handelsverwaltungsbehörden aufgenommen werden und die Geschäftslizenz erhalten. Der Termin der Ausstellung der Geschäftslizenz gilt als Gründungstermin des Joint-Venture- oder Kooperationsunternehmens. Anschließend müssen sich beide Seiten bei den Steuer-, Devisen-, Arbeits-, Zoll-, Finanz- und Statistikbehörden registrieren lassen.

Verfahren zur Errichtung der Gesellschaften mit ausländischen Monopolkapitalanlagen
Bei der Errichtung von Gesellschaften mit ausländischen Monopolkapitalanlagen müssen die ausländischen Investoren Beratungsorganisationen mit entsprechenden Qualifikationen beauftragen, die Formalitäten wie Bewerbung sowie Register und Genehmigung zu erledigen. Die Errichtung solcher Gesellschaften erfolgt nach den Verfahren zur Errichtung chinesisch-ausländischer Joint-Venture- und Kooperationsunternehmen.

Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren
Bei der Beantragung der Errichtung von Gesellschaften mit ausländischen Investitionen muss der entsprechende Plan von der Regierung überprüft und genehmigt werden, einschließlich des Durchführbarkeitsberichts, des Vertrags und der Regeln. Der Durchführbarkeitsbericht wird normalerweise von den zuständigen Planungsbehörden (bei Projekten der technischen Erneuerung von den zuständigen Wirtschafts- und Handelsbehörden) zusammen mit den betreffenden Abteilungen überprüft und genehmigt. Die Außenhandelsbehörden sind für die entsprechende Arbeit bei Gesellschaftsvertrag und Regeln verantwortlich.

In China wird für ausländische Investitionen eine Stufenverwaltung praktiziert. Der Staatsrat gilt als das höchste Verwaltungsorgan. Das Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit ist die zuständige Behörde für ausländische Investitionen. Es ist für Ausarbeitung der entsprechenden Gesetze und Vorschriften, die Genehmigungen und die Verwaltung der ausländischen Gesellschaften verantwortlich. Schwerpunkt- und Probebranchen werden von den zuständigen Branchenbehörden geplant, überprüft und genehmigt.

Investitionsprojekte im Wert von bis zu 30 Millionen US-Dollar fallen dabei in die Zuständigkeit der Provinzen, Städte, autonomen Gebiete sowie geplanten Städte bei Überprüfung und Genehmigung. Innerhalb dieser Zuständigkeit können lokale Regierungen selbständig nichtbeschränkte Projekte überprüfen und genehmigen. Die beschränkten Projekte oder Projekte im Wert oberhalb dieser Grenze werden vom Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit überprüft und genehmigt.

Die Investitionsprojekte in Kategorien, in denen ausländische Investierung vom Staat beschränkt sind oder deren Aufbau- und Produktionsbedingungen eine umfassende staatliche Koordinierung brauchen, sowie Kontingent- und Erlaubnisverwaltung der Produktexporte und jene Projekte, die eine Zuständigkeit der lokalen Regierungen überschreiten, werden von den zuständigen Behörden des Staatsrats genehmigt. Die beschränkten Dienstleistungsprojekte, wie der Aufbau von Flughäfen sowie Hotels und Gästehäuser, Einzelhandel, Verpachtung, Transportsvertretung, Finanzen und Versicherungen sowie Errichtung der Investitionsgesellschaften und Aktiengesellschaften, müssen von den zuständigen Behörden des Staatsrats überprüft und genehmigt werden.

Die Projekte, die nicht zu den eben genannten Kategorien gehören und deren Volumen unter der Grenze bleiben, werden von den Volksregierungen der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungs-unmittelbaren Städte sowie den von ihnen ermächtigten Behörden überprüft und genehmigt. Die lokalen Regierungen sind dabei dafür verantwortlich, dass die Gesamtinvestitionen der Projekte unter 30 Millionen US-Dollar bleiben. Nach der Genehmigung der Errichtung der Gesellschaften durch die lokalen Regierungen müssen die einschlägigen Dokumente laut Vorschriften bei den zuständigen Behörden des Staatsrates registriert werden. Um die Verfahren zu vereinfachen und die Zeitdauer zu kürzen, haben manche Provinzen, autonome Gebiete und regierungs-unmittelbare Städte den eigenen Gegebenheiten entsprechend die Überprüfungs- und Genehmigungsrechte innerhalb ihrer Zuständigkeit an unterstellte Organisationen übertragen.

Errichtung ständiger Vertretungen
Wenn ausländische Gesellschaften in China ständige Vertretungen errichten wollen, müssen sie dies zunächst beantragen. Nach Genehmigung sind die Registerformalitäten zu erledigen. Ohne dieses Verfahren dürfen keine Vertretungen gegründet werden.

 

Verwaltungsinstitutionen für ausländische Investierung

                                                                  Die zentralen Institutionen

Der Staatsrat

 

 

 

 

 

 

 

Das Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

 

Die staatliche Entwicklungs- und Planungskommission

 

Die staatliche Wirtschafts- und Handelskommission

 

Die zuständigen Branchenbehörden

 

 

Die Verwaltungsabteilung für ausländische Investierung

 


                                                                      
                                                                     Die lokalen Institutionen

                     Die lokalen Volksregierungen

 

 

 

 

 

 

 

Die lokalen Kommissionen (Ämter, Abteilungen) für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

 

Die lokalen Planungskommissionen

 

Die lokalen Wirtschafts- und Handelskommissionen

 

Die lokalen zuständigen Branchenbehörden

 

 

Die Behörden für ausländische Investierung

 

Der Antrag ausländischer Gesellschaften für die Errichtung der ständigen Vertretungen wird in den verschiedenen Branchen von folgenden Institutionen genehmigt:

1.      Bei Handel, Fabrikation, Transportsvertretung wird der Antrag vom Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit genehmigt.

2.      Bei Finanz- und Versicherungswesen wird der Antrag von der chinesischen Volksbank genehmigt.

3.      Bei Seetransport und Seetransportvertretung wird der Antrag vom Verkehrsministerium genehmigt.

4.      Im Lufttransport wird der Antrag vom Hauptamt für Zivilluftfahrt genehmigt.

5.      Bei anderen Branchen wird der Antrag je nach Geschäftsbereich von den zuständigen Kommissionen, Ministerien und Ämtern der chinesischen Regierung genehmigt.

Nach der Genehmigung müssen die ständigen Vertretungen neben dem Industrie- und Handelsregister Formalitäten wie Stempelschneiden, Erwerbung des Organisationscodezertifikats, Eröffnung der Bankdevisenkonten und Registratur bei den Steuerbehörden erledigen. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen außerdem über eine Gesundheitsbescheinigung, eine Beschäftigungserlaubnis, ein Arbeitsvisum sowie eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Wenn die ständigen Vertretungen Autos, Büro- und Alltagslebensartikel für Selbstnutzung importieren wollen, können sie dies selbständig beim Zollamt registrieren und deklarieren.

Die ständigen Vertretungen ausländischer Gesellschaften in China dürfen keine direkten Geschäftsaktivitäten unternehmen. Sie können nur Büro- und Artikel für den Alltagsgebrauch sowie Fahrzeuge importieren. Zur Zeit werden darauf Zölle laut Vorschriften erhoben. Die ständigen Vertretungen können chinesische Mitarbeiter beschäftigen, aber prinzipiell soll dies durch Institutionen für auswärtige Dienstleistungen oder andere von Regierung bestimmte Abteilungen erfolgen. Näheres können Sie in den ?detaillierten Regeln des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Überprüfung, Genehmigung und Verwaltung der ständigen Vertretungen ausländischer Gesellschaften in China" nachschlagen.