Zu den Hauptwegen der Nutzung ausländischer Investitionen durch China gehören direkte Investitionen ausländischer Gesellschaften, ausländische Darlehen und andere Formen des Zustroms von Fremdkapital. Direkte Investitionen ausländischer Gesellschaften erfolgen dabei hauptsächlich in folgenden Formen: chinesisch-ausländische Joint-Venture- sowie Kooperationsunternehmen, Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung (Gesellschaften in rein ausländischem Besitz), Aktiengesellschaften mit ausländischen Anteilen sowie chinesisch-ausländische kooperative Entwicklung. Zu Hauptformen der ausländischen Darlehen gehören u.a. Darlehen von Regierungen, internationalen Finanzorganisationen, Kommerzbanken sowie staatliche Exportkredit- und Schuldverschreibungen nach außen. Andere Formen der ausländischen Investitionen sind: Aktienemittierung nach außen, internationale Verpachtung, Kompensationshandel und Verarbeitung sowie Montage. Im Folgenden werden schwerpunktmäßig konkrete Formen von Direktinvestitionen ausländischer Gesellschaften empfohlen.
Chinesisch-ausländische Joint-Ventures
Die chinesisch-ausländischen Joint-Venture-Unternehmen werden auch als gemeinsam geführte Aktienrechtsgesellschaften bezeichnet. Das bedeutet, dass ausländische Gesellschaften, Unternehmen und andere wirtschaftliche Organisationen sowie Individuen den chinesischen Gesetzen entsprechend in China gemeinsam mit chinesischen Gesellschaften, Unternehmen und anderen wirtschaftlichen Organisationen investieren und Gesellschaften errichten. Die Grundbesonderheiten von Joint-Venture-Unternehmen ist, dass alle Parteien gemeinsam investieren und gemeinsam die Geschäfte führen. Sie müssen gemeinsam Risiken sowie Gewinn und Verlust tragen. Dabei kann die Investition der Parteien in Form von Kapital, aber auch mit Gebäuden, Maschinen und Anlagen, Bodennutzungsrechten, industriellen Eigentumsrechten und Spezialtechnik erfolgen. Unabhängig von der Form der Investition müssen alle Parteien die jeweilige Investitionsproportion in gleicher Währungseinheit berechnen. Dabei soll der Anteil der Fremdinvestition normalerweise nicht weniger als 25% des registrierten Kapitals ausmachen. Die Organisationsform der chinesisch-ausländischen Joint-Venture-Unternehmen ist Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und der Vorstand gilt als das höchste Machtorgan.
Die 10 Spitzeninvestoren in China Ende 2001
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Hongkong |
USA |
Japan |
Provinz Taiwan |
Singapur |
Jungferninseln |
Südkorea |
Großbritannien |
Deutschland |
Frankreich |
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3486.04 |
681.25 |
442.34 |
547.30 |
373.64 |
366.98 |
221.94 |
184.91 |
134.07 |
63.13 |
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1870.14 |
344.66 |
321.50 |
291.40 |
191.36 |
182.70 |
124.78 |
98.00 |
70.66 |
49.68 |
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Volumen der vertraglichen ausländischen Investitionen |
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Volumen der real genutzten ausländischen Investitionen |
(in 100 Millionen US-Dollar) (Milliarden US-Dollar!!!) |
Für die Errichtung von Joint-Venture-Unternehmen gibt es hinsichtlich der Investitionsgebiete der ausländischen Gesellschaften nur sehr wenige Beschränkungen durch chinesische Gesetze und Vorschriften.
Bei den vom Staat geförderten und zugelassenen Investitionsprojekten könnte keine Geschäftsführungsfristen bestimmt werden.
Anlage
China ist zum ersten Mal zum attraktivsten Land hinsichtlich Aufnahme der Investitionen geworden
Im September 2002 hat die weltweit bekannte Verwaltungsberatungsgesellschaft, die Corney-Gesellschaft, den jüngsten ?Zuversichtsindex ausländischer Direktinvestitionen (FDI)" bekannt gegeben. Zum ersten Mal ist China statt der USA zum attraktivsten Land hinsichtlich der Aufnahme von FDIs geworden.
Dieses autoritative Ergebnis der globalen Untersuchung hat gezeigt, dass unter den vorderen 25 Reihenfolgen des Zuversichtsindexes der ausländischen Direktinvestitionen (Umfang von 0 bis 3) das chinesische Binnenland 2002 auf 1,99 kam. Damit liegt China auf dem ersten Platz.
Der Index hat auch gezeigt, dass 2002 die Attraktivität fast aller Länder als Investitionsmagnet gesunken und nur die von China erhöht worden ist. Investoren werden immer mehr vom chinesischen Markt angezogen. Sie zeigten zudem noch mehr Vertrauen in Chinas Wirtschaftsperspektiven in den nächsten 1 bis 3 Jahren.
Bei der Untersuchung der Corney-Gesellschaft zur Ermittlung des Investorenvertrauens sind Top-Manager wie Vorstandvorsitzende und Geschäftsführer von 1.000 großen Gesellschaften weltweit befragt worden. Nicht nur bei den 3 erfragten Faktoren ?Marktpotential", ?Wachstumslage des Marktes" und ?politische Stabilität" hatte China einen weiten Vorsprung, zudem ist die Wirtschaft weiter schnell gewachsen. Außerdem ist die chinesische Politik hinsichtlich ausländischer Investitionen von Kontinuität geprägt.
Chinesisch-ausländische Kooperationsunternehmen
Die chinesisch-ausländischen Kooperationsunternehmen werden auch als gemeinsam geführte Vertragsgesellschaften bezeichnet. Das bedeutet, dass ausländische Gesellschaften, Unternehmen und andere wirtschaftliche Organisationen sowie Individuen nach den chinesischen Gesetzen zusammen mit chinesischen Gesellschaften, Unternehmen und anderen wirtschaftlichen Organisationen in China durch gemeinsame Investitionen oder Angebote von Kooperationsbedingungen Gesellschaften errichten. Die Hauptunterschiede zu Joint-Venture-Unternehmen liegen darin, dass bei Kooperationsunternehmen normalerweise keine Investitionsanteile aufgeschlüsselt und die Profite auch nicht nach diesem Schlüssel verteilt werden. Vielmehr werden die konkreten Rechte und Pflichten aller Parteien, einschließlich der Investitionsanteile oder Angebote der Kooperationsbedingungen, Verteilung der Profite oder Produkte, der Verantwortung für Risiken und Verluste, des Managements sowie der Zugehörigkeit des Eigentums nach Beendigung des Vertrags in einem von allen Kooperationsparteien unterzeichneten Vertrag festgelegt.
Kooperationsunternehmen können die eines Rechtsgebildes mit der Qualifikation juristischer Personen haben, nämlich Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und auch die Form eines wirtschaftlichen Rechtsgebildes ohne Qualifikationen juristischer Personen. Das heißt, die Kooperationsparteien investieren gemeinsam oder machen ein Angebot der Kooperationsbedingungen und die Gesellschaften führen und verwalten das Unternehmen dann entsprechend dem Vertrag. Die Kooperationsparteien müssen unbeschränkte Haftung für die Schulden der Gesellschaften tragen, und die Gesellschaften haben keine Qualifikationen der juristischen Person. Die Kooperationsbedingungen oder Investitionen der Parteien der Unternehmen ohne Qualifikationen der juristischen Person können sowohl von den jeweiligen Parteien, als auch von allen Parteien besessen werden. Unter letzteren Umständen werden diese Bedingungen oder Investitionen von Unternehmen vereint verwaltet und genutzt. Keine Partei darf sie eigenmächtig behandeln. Die Kooperationsunternehmen mit der Qualifikation juristischer Personen sollen Vorstand sowie Managementinstitutionen errichten. Als das höchste Machtorgan kann der Vorstand alle wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft entscheiden. Kooperationsunternehmen ohne Qualifikationen der juristischen Person sollen gemeinsame Verwaltungskommissionen errichten. Eine solche Kommission besteht aus Mitgliedern aller Kooperationsparteien und verwaltet in deren Auftrag die Gesellschaft.
Zudem kann eine der Kooperationsparteien oder eine dritte Partei nach Gründung der Gesellschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder der gemeinsamen Verwaltungskommission sowie der Genehmigung der früheren Überprüfungs- und Genehmigungsbehörden beauftragt werden, die Gesellschaft zu führen bzw.. zu verwalten. Wenn alle Parteien bereits im Vertrag festgelegt haben, dass das ganze Eigentum der Gesellschaft nach der Beendigung der Kooperationsfrist den chinesischen Parteien gehört, dann können die ausländischen Parteien innerhalb der Kooperationsfrist im voraus die Investitionen zurückziehen.
Die Investitionen oder angebotenen Kooperationsbedingungen der chinesischen und ausländischen Parteien können Kapital, Naturalien, Bodennutzungsrechte, industrielle Eigentumsrechte, Nichtpatenttechnik und andere Eigentumsrechte sein. Bei chinesisch-ausländischen Kooperationsunternehmen bringen die ausländischen Kooperationsparteien normalerweise die komplette oder den größten Teil der Kapitalausstattung, Technik und Anlagen, während die chinesischen Kooperationsparteien oft Boden, Fabrikgebäude und nutzbare Ressourcen einbringen. Manchmal bringen auch die chinesischen Parteien ein gewisses Kapital ein. Chinesisch-ausländische Kooperationsunternehmen sind von flexibler Geschäftsführung und einfachen Errichtungsformalitäten geprägt.
Die Struktur der Direktinvestitionen ausländischer Gesellschaften Ende 2001 Summeneinheit: 100 Millionen US-Dollar
Form |
Die real genutzten ausländischen Investitionen |
Anteil in % |
Gesamt |
3952.23 |
100 |
Joint Venture |
1765.15 |
44.66 |
Kooperationsunternehmen |
777.25 |
19.67 |
Gesellschaften mit ausländischen Investitionen |
1338.91 |
33.88 |
Kooperative Entwicklung |
70.92 |
1.79 |
Gesellschaften mit rein ausländischem Kapital
Gesellschaften mit rein ausländischem Kapital werden auch als ausländische Monopolkapitalgesellschaften bezeichnet. Das bedeutet, dass ausländische Gesellschaften, Unternehmen und andere wirtschaftliche Organisationen sowie Individuen nach chinesischem Recht allein von ausländischen Investoren geführte Gesellschaften errichten, deren gesamtes Kapital von ausländischen Investoren bereitgestellt wird. Die Investitionen der ausländischen Investoren können sowohl konvertierbare ausländische Währungen, als auch Maschinen, Anlagen, industrielle Eigentumsrechte und Spezialtechnik sein. Die Gesellschaften in vollständig ausländischem Besitz werden normalerweise in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gebildet. Nach Genehmigung könnten sie auch in anderen Haftungsformen gestaltet werden. Weil das gesamte derartiger Gesellschaften ausländischen Investoren gehört, können sie selbständig alle Angelegenheiten der Gesellschaften entscheiden. Dazu gehören die Beschaffung von Kapital, die Einstellung von Beschäftigten, der Kauf von Anlagen und Material, der Absatz der Produkte, die Festlegung der Regeln und Vorschriften innerhalb der Gesellschaft sowie das alltägliches Management.
Gesellschaften in vollständig ausländischem Besitz sind in China errichtete Tochtergesellschaften von ausländischen Gesellschaften, Unternehmen, anderen wirtschaftlichen Organisationen sowie Individuen. Solche Tochtergesellschaften machen eine selbständige Kalkulation und tragen selbst Gewinne und Verluste. Diese Gesellschaften gelten als wirtschaftliche Rechtsgebilde, die selbst Zivilverantwortung tragen. Sie unterscheiden sich von in China ansässigen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften oder anderen wirtschaftlichen Organisationen, wie Filialen und ständigen Vertretungen, weil diese Niederlassungen rechtlich und wirtschaftlich keine Selbständigkeit haben.
Die Errichtung von Gesellschaften in vollständig ausländischem Beistz muss der Entwicklung der chinesischen Volkswirtschaft dienen. Dabei werden derartige Unternehmen in den Bereichen Exportproduktion oder moderne Technik und Technologie staatlich gefördert.
In letzten Jahren ist Errichtung derartiger Gesellschaften in rein ausländischem Besitz zur wichtigsten und größten Investitionsform geworden, die eine direkte Nutzung ausländischer Investitionen durch China ermöglicht.
Chinesisch-ausländische kooperative Entwicklung
Die chinesisch-ausländische kooperative Entwicklung bedeutet, dass ausländische Gesellschaften nach chinesischem Recht mit chinesischen Gesellschaften Kooperationen zur Erkundung und Förderung von Erdöl unternehmen. Die kooperative Entwicklung ist eine weltweit umfassend angewandte Form der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich Erschließung der Naturressourcen, zu deren größten Besonderheiten hohe Risiken, hohe Einsätze und hohe Profite gehören. Chinas Kooperation nach außen bei der Erschließung der Erdölressourcen wird in dieser Form durchgeführt.
1982 und 1993 wurden in China Vorschriften für die Kooperation nach außen bei der Erschließung der maritimen Erdölressourcen sowie Vorschriften über Kooperation nach außen bei Erschließung der Landerdölressourcen erlassen. Darin wird klar festgelegt, dass es unter der Voraussetzung der Wahrung der Souveränität und der wirtschaftlichen Interessen des Staates ausländischen Gesellschaften gestattet wird, an der Kooperation zur Erschließung der chinesischen Erdölressourcen teilzunehmen. Die chinesisch-ausländische kooperative Entwicklung erfolgt normalerweise in der Form der internationalen Auftragsausschreibung. Ausländische Gesellschaften können auch selbst Gruppen bilden und an der Auftragsausschreibung teilnehmen. Wer die Auftragsausschreibung gewonnen hat, kann mit den autorisierten chinesischen Partnern einen Vertrag zur Kooperation bei der Erkundung und Erschließung der Erdölressourcen unterzeichnen. Darin werden die Rechte und Pflichten beider Seiten festgelegt, wobei die Frist des Vertrags normalerweise maximal 30 Jahre dauert. Nach der Genehmigung der zuständigen Außenhandelsbehörden tritt der Kooperationsentwicklungsvertrag in Kraft. Die ganze Entwicklungsphase wird in drei Stufen aufgeteilt, nämlich Erkundung, Erschließung und Produktion. In der Phase der Erkundung tragen die ausländischen Partner das gesamte Risiken und alle Kosten. Wenn in dieser Phase in den im Vertrag festgelegten Gebieten keine erschließbaren Öl- und Naturgasfelder entdeckt worden sind, wird der Vertrag unterbrochen. Die chinesische Seite trägt keine Kompensationsverantwortung. Wenn im Gegenteil erschließbare Öl- und Naturgasfelder entdeckt worden sind, tritt der Vertrag in die Erschließungsphase ein. Die chinesische Seite kann durch Aktienbeteiligung (normalerweise nicht mehr als 51%) gemeinsam mit der ausländischen Seite die Felder erschließen. Beide Seiten können laut den vereinbarten Kapitalsproportionen gemeinsam investieren. Wenn die Ölfelder in die Phase der offiziellen Produktion eingetreten sind, werden die entsprechenden Steuern und Rohstoffnutzungsgebühren laut Gesetz fällig. Die chinesischen und ausländischen Seiten können nach der im Vertrag festgelegten Proportion in der Form der Naturalien die Investitionen zurückziehen und Profite verteilen. Eventuelle Verluste und Risiken sollen alle Seiten getrennt tragen.
Bei der chinesisch-ausländischen kooperativen Erschließung der maritimen Erdölressourcen verfügt die chinesische Regierung über die permanente Souveränität über die Naturressourcen. Die chinesische Generalgesellschaft für maritime Erdölressourcen ist vom Staat ermächtigt, allein für die Außenkooperationsgeschäfte Chinas zur Erschließung der maritimen Erdölressourcen verantwortlich zu sein. Die chinesische Erdöl- und Naturgas-Gruppengesellschaft und die chinesische Gruppengesellschaft für petrochemische Industrie sind allein für Außenkooperationsgeschäfte Chinas zur Erschließung der Landerdölressourcen zuständig. Die chinesischen und ausländischen Kooperationsparteien vereinbaren normalerweise ein vertragliches gemeinsames Management ohne die Form der juristischen Person, und sie bilden keine Gesellschaft im eigentlichen Sinne. Beide Seiten unterzeichnen auf der Basis der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens einen Erdölvertrag und vollziehen ihre Kooperation den Rechten und Pflichten des Vertrags entsprechend. Beide Seiten sind dabei weiterhin unabhängige juristische Personen und die Beziehungen zwischen ihnen sind rein vertraglicher Natur. Die chinesisch-ausländische kooperative Erschließung der Erdölressourcen erfolgt hauptsächlich in Form des Risikovertrags zusammen mit der gemeinsamen Geschäftsführung. Formen wie Verpachtungssystem, Vertrag über die Verteilung der Produkte sowie Verpflichtungsübernahmevertrag werden äußerst selten angewandt.
Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausländischen Investitionen
Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausländischen Investitionen werden auch als Aktienunternehmen mit ausländischen Investitionen bezeichnet. Das bedeuten, dass die Gesellschaften laut dem chinesischen ?Firmengesetz" sowie anderen Vorschriften errichtet werden, und das ganze Kapital der Gesellschaften aus Aktienbeteiligungen besteht. Die Aktieninhaber tragen mit ihren gekauften Aktienbeteiligungen Verantwortungen für die Gesellschaften, und die Gesellschaften tragen mit dem ganzen Kapital Verantwortung für ihre Schulden. Die chinesischen und ausländischen Aktieninhaber besitzen gemeinsam Aktienbeteiligungen der Gesellschaften, und die von ausländischen Aktieninhabern gekauften und besessenen Aktienbeteiligungen machen mehr als 25% des registrierten Kapitals der Gesellschaften aus. Solche Gesellschaften sind Unternehmen mit der Qualifikation juristischer Personen.
Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausländischen Investitionen sind eine in letzten Jahren entstandene neue Form zur Nutzung ausländischer Direktinvestitionen durch China. Diese Unternehmen sind vor dem Hintergrund des ständigen Ausbaus des chinesischen Wertpapiermarktes sowie der immer vertieften Reform des Aktiensystems der Unternehmen entstanden. Die identischen Punkte zwischen Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausländischen Investitionen und chinesisch-ausländischen Joint-Venture-
Unternehmen, chinesisch-ausländischen Kooperationsunternehmen, sowie Gesellschaften mit ausländischen Investitionen liegen darin, dass es sich bei allen um Unternehmen mit beschränkter Haftung handelt. Zudem gelten sie alle als effektive Formen zur Nutzung ausländischer Direktinvestitionen.
Die Unterschiede betreffen dagegen mehrere Bereiche, so die verschiedene Errichtungsweise, verschiedene Anforderungen für minimale registrierte Kapitalsummen, verschiedene Formen des Transfers der Aktionärsrechte und verschiedene Anforderungen der Offenkundigkeit.
Struktur der Branchen und Sektoren direkter Investitionen ausländischer Gesellschaften Ende 2001 Summeneinheit: 100 Millionen US-Dollar
Branchen und Sektoren |
Vertragliche ausländische Investitionen (in Mio. US-$) |
Anteil in % |
Gesamt |
7452.91 |
100 |
Primäre Branchen: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehzucht und Fischerei |
140.71 |
1.89 |
Sekundäre Branchen: Industrie |
4631.60 |
62.14 |
Tertiäre Branchen |
2680.60 |
35.97 |
1. Baubranche |
215.14 |
2.89 |
2. Verkehr, Transport und Lagerung sowie Post und Telekommunikationsbranchen |
172.70 |
2.32 |
3.Groß- und Einzelhandel sowie Gastronomie |
247.94 |
3.33 |
4. Immobilien und öffentliche Dienstleistungsbranchen |
1688.76 |
22.66 |
5. Hygiene, Sport und gesellschaftliche Wohlfahrtsbranchen |
49.06 |
0.66 |
6. Bildung, Kultur, Kunst sowie Rundfunk-, Film- und Fernsehbranchen |
21.95 |
0.29 |
7. wissenschaftliche Erforschung und technische Dienstleistungsbranchen |
27.79 |
0.37 |
8. andere Branchen |
257.26 |
3.45 |
Wenn sich die errichteten chinesisch-ausländischen Joint-Venture- sowie Kooperationsunternehmen und Gesellschaften mit ausländischen Investitionen zu Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausländischen Investitionen umwandeln wollen, müssen für die letzten 3 Jahre in Folge kontinuierliche Gewinne ausweisen können. Die Investoren der früheren Gesellschaften mit ausländischen Investitionen werden als Initiatoren der neuen Gesellschaften (oder mit anderen Initiatoren) Vereinbarungen und Regeln der neuen Gesellschaften unterzeichnen und entsprechende Anträge bei den Überprüfungs- und Genehmigungsbehörden in jenen Orten einreichen, wo die bisherigen Gesellschaften errichtet waren. Nach der ersten Zustimmung dieser Behörden wird die Bewerbung zur Überprüfung und Genehmigung an beim Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingereicht. Andere Aktiengesellschaften, die den einschlägigen Vorschriften oder Bedingungen entsprechen, können sich ebenfalls um eine Umwandlung zur Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung mit ausländischen Investitionen bewerben, wenn sie ausländische Investitionen in Höhe von mehr als 25% der Gesamtaktienkapitalsvolumen aufgenommen haben. Die Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Genehmigung im Inland die RMB- Sonderaktien (B-Aktien) emittieren und dadurch zur Aktien- GmbH mit ausländischen Investitionen umgewandelt werden. Oder können sie außerhalb Chinas notierte ausländische Investierungsaktien emittieren (einschließlich von H- und N-Aktien, aber nicht darauf beschränkt). Auf diese Weise können sie ebenfalls zur Aktien- GmbHs mit ausländischen Investitionen umgewandelt werden.
BOT-Investitionen
Die BOT-Investitionen werden manchmal auch als Sondererlaubnisrecht bei öffentlichen Projekten bezeichnet. BOT steht als Abkürzung der englischen Wörter "Build, Operate, Transfer" und bedeutet Aufbau, Bewirtschaftung und Überlassung. Die typische BOT- Investition erfolgt so: Die Regierungen unterzeichnen mit Projektgesellschaften der privaten Organisationen (in China als ausländische Investitionen repräsentiert) Verträge. Dann werden Geldbeschaffung, Aufbau, Bewirtschaftung, Reparatur und Überlassung eines Infrastruktur- oder öffentlichen Projekts von der Projektgesellschaft übernommen. Innerhalb einer von beiden Seiten vereinbarten Frist (normalerweise 15 bis 20 Jahre) wird die Projektgesellschaft Geschäftsführungsrechte für das von ihr aufgebaute Projekt aus, um die Investitionen wieder hereinzuholen, die Schulden zurückzuzahlen und Gewinn zu machen. Nach Ablauf der Frist wird die Projektgesellschaft das Projekt unentgeltlich an die Regierung des Gastgeberlands übergeben.
Die BOT- Investitionen sind eine neu entstandene Sache in China. Chinas Wirtschaft läuft zur Zeit auf Hochtouren, allerdings kann die Infrastruktur den Bedarf der sämtlichen wirtschaftlichen Entwicklung nicht decken. Deshalb gilt es als effektive Weise zur Überwindung des Kapitalmangels, dieses auf dem Wege von BOT- Investitionen einzuführen und damit Infrastrukturprojekte zu finanzieren und zu bauen. Diese Form der Investitionen hat eine breite Entwicklungsperspektive in China. In den letzten Jahren haben die zuständigen chinesischen Behörden eine Reihe von Vorschriften erlassen, um die BOT- Investments zu standardisieren. Dazu gehören u.a. das vom Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit in 1994 erlassene ?Rundschreiben über Fragen der Einführung ausländischer BOT- Investitionen ", das von der staatlichen Planungskommission, dem ehemaligen Stromversorgungsministerium und dem Verkehrsministerium 1995 gemeinsam veröffentlichten ?Rundschreiben zu Fragen der Probeweisen Überprüfung, Genehmigung und Verwaltung von Sondererlaubnisrechtsprojekten mit ausländischen Investitionen" sowie die von der staatlichen Planungskommission erlassenen ?provisorischen Vorschriften über Sondererlaubnisrechtsprojekte mit ausländischen Investitionen". Durch diese Vorschriften ist in China ein grundlegender Gesetzrahmen zur Einführung ausländischer BOT- Investitionen etabliert worden.
Dabei gelten für BOT- Investitionen besondere staatliche Richtlinien, und zwar schwerpunktmäßige Leistung der Probearbeit, schrittweise Ausweitung, Makroleitung und standardisierte Entwicklung.
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