Verarbeitungshandel bedeutet, Roh- und Begleitstoffe, Bauteile, Einzelelemente, Verpackungsstoffe (im folgenden als importierte Teile bezeichnet) ganz oder teilweise zollfrei zu importieren, und nach der Verarbeitung oder Montage durch inländische Unternehmen die Fertigprodukte zu exportieren. Es gibt zwei Formen des Verarbeitungshandels, und zwar Verarbeitung von gelieferten Stoffen und Verarbeitung von gekauften. Verarbeitung von gelieferten Stoffen bedeutet, die importierten Teile werden von ausländischen Unternehmern geliefert, dabei brauchen für den Import keine Devisen bezahlt werden, die Fertigprodukte werden zum Export an die ausländischen Unternehmer übergeben, und die Geschäftsbetriebe nehmen Verarbeitungsgebühren ein. Verarbeitung gekaufter Stoffen bedeutet, die importierten Teile werden von Geschäftsbetrieben gegen Devisenzahlung importiert, und die Fertigprodukte werden von Geschäftsbetrieben exportiert.
Um die Entwicklung des Verarbeitungshandels voranzutreiben, hat die Regierung eine Reihe von politischen Vergünstigungen für den Verarbeitungshandel erlassen:
Erstens sind, abgesehen von einigen importierten Waren, die ausdrücklich davon ausgenommen sind, die von ausländischen Unternehmern gelieferten Anlagen für den Verarbeitungshandel von der Zahlung von Zöllen und Mehrwertssteuern im Importprozess befreit;
Zweitens gilt eine Zollverschlusspolitik bei importierten Stoffen für Verarbeitungshandel;
Drittens gibt es, von äußerst wenigen sensiblen Produkten abgesehen, keine Mengenbeschränkungen der importierten Stoffe für den Verarbeitungshandel.
Um eine gesunde, ordnungsmäßige Entwicklung des Verarbeitungshandels zu gewährleisten, hat die Regierung folgende Maßnahmen getroffen:
Überprüfungs- und Genehmigungsverwaltung von Spezialfällen im Verarbeitungshandel Wenn Unternehmen Verarbeitungshandel führen wollen, müssen sie zuerst bei den zuständigen Außenhandelsbehörden zur Überprüfung und Genehmigung registriert werden. Beim Verarbeitungshandel werden Überprüfung und Genehmigung auf verschiedenen Stufen praktiziert. Das Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit ist für Überprüfung und Genehmigung der Verarbeitungshandelsgeschäfte landesweit zuständig. Außenhandelsbehörden auf Provinz-, Gebiet- und Stadtebene sind für konkrete Überprüfung und Genehmigung der Spezial-Verarbeitungshandelsfälle der lokalen Betriebe verantwortlich. Schwerpunktmäßig werden die Verarbeitungsfähigkeit und Verarbeitungsvereinbarung der Herstellungsbetriebe überprüft und genehmigt. Damit werden strenge Vorkehrungen gegen den Schmuggel getroffen.
Klassifikationsverwaltung der Waren Die importierten Teile des Verarbeitungshandels sind in verbotene, beschränkte und zugelassene Waren klassifiziert. Verbotene Waren sind solche, deren Import laut ?Außenhandelsgesetz der Volksrepublik China" verboten ist, sowie solche, bei denen das Zollamt keine Zollverschlussverwaltung ausüben kann.
Beschränkte Waren bedeutet, dass die importierten Teile zu sensitiven Waren mit einem großen Preisunterschied zwischen In- und Ausland gehören, und das Zollamt diese Waren nicht leicht verwalten kann.
Außer Unternehmen der Kategorie A wird bei Importen von beschränkten Waren durch die Verarbeitungshandelsunternehmen eine Übertragung der Bankgarantiemittel praktiziert. Das Zollamt nimmt also eine Exportkaution ein.
Zugelassene Waren sind die meisten importierten Waren im Verarbeitungshandel - bis auf verbotene und beschränkte. Für zugelassene Waren ist keine Exportkaution erforderlich.
Klassifikationsverwaltung der Unternehmen Das Zollamt hat die Verarbeitungshandelsunternehmen in die 4 Kategorien A, B, C und D klassifiziert, wobei die Einstufung nach Überprüfungen der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Diese Klassifikation der Unternehmen wird regelmäßig angepasst, sodass eine dynamische Klassifikationsverwaltung für die Unternehmen ausgeübt wird.
Unternehmen von Kategorie A sind Zollverschlussfabriken mit gesetzmäßiger Führung des Verarbeitungshandels ohne Schmuggel oder andere rechtswidrige Handlungen sowie Verarbeitungshandelsunternehmen zur Herstellung von Schiffen und Flugzeugen und mit einem gewissen Im- und Exportvolumen. Bei solchen Unternehmen werden nach Genehmigung des Hauptzollamts Mitglieder des Zollamts zur Kontrolle in die Unternehmen entsendet, oder die zuständigen Zollämter üben per Computernetze eine Verwaltung aus. Die importierten Teile der Verarbeitungshandelsunternehmen der Kategorie A werden vom Zollamt zum Zollverschluss kontrolliert, wobei keine Bankgarantien oder Kautionen erhoben werden. Darüber hinaus gilt diese Praxis auch bei Verarbeitungshandelsunternehmen in Zollverschlusszonen. Dabei gelten die ?Kontrollmethoden des Zollamts in Zollverschlusszonen".
Unternehmen der Kategorie B sind solche mit gesetzmäßiger Führung des Verarbeitungshandels ohne Schmuggel und andere rechtswidrige Handlungen. Bei Import von beschränkten Waren durch solche Verarbeitungshandelsunternehmen wird das Zollamt Kautionen erheben, wobei die Summe 50% der im Vertrag registrierten Zölle sowie Mehrwertssteuern im Importprozess ausmacht. Beim Import zugelassener Waren wird keine Kaution erhoben.
Unternehmen der Kategorie C sind diejenigen Unternehmen, die gegen einschlägige Vorschriften des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit und des Hauptzollamts oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben. Für diese Unternehmen gilt eine volle Kautions- und Garantiepflicht. Das Zollamt soll für den Import von Teilen des Verarbeitungshandels durch solche Unternehmen Kautionen erheben, und zwar in Höhe der zu bezahlenden Importzölle und Mehrwertssteuer.
Unternehmen der Kategorie D sind jene, die von den Zollämtern bei Schmuggel oder mehr als 3-maligen rechtswidrigen Handlungen belangt wurden. Für solche Unternehmen könnten neben der Strafverfolgung durch die Zollämter auch die zuständigen Außenhandelsbehörden die Geschäftsrechte des Verarbeitungshandels entziehen. Für Unternehmen mit ausländischen Investitionen könnten die zuständigen Außenhandelsbehörden die Zollämter auffordern, die Im- und Exportgeschäfte dieser Unternehmen provisorisch für ein Jahr zu unterbinden.
Eine Liste der Unternehmen der Kategorien A, C und D wird vom Hauptzollamt und dem Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit festgelegt und von letzterem veröffentlicht. Dabei wird diese Liste regelmäßig angepasst. Für Unternehmen der Kategorie B wird keine konkrete Namensliste angelegt.
Verwaltung der Kautionen und bankgarantien Die Zollämter erheben von Unternehmen der Kategorie B beim Import von beschränkten Waren 50% Kaution und von Unternehmen der Kategorie C beim Import aller Teile 100% Kaution. Diese Kautionen werden auf festgelegten Konten der Zollämter bei der Bank of China deponiert. Wenn die Unternehmen innerhalb der festgelegten Frist die Stoffe verarbeitet und die Produkte exportiert sowie die Abbuchungsverfahren erledigt haben, werden die Zollämter der Bank of China mitteilen, die Kautionen sowie die entsprechenden Zinsen an die Unternehmen zurückzugeben. Falls die Unternehmen nicht den Vorschriften entsprechend Verarbeitung und Export geleistet oder ohne eine Genehmigung die Produkte im Inland abgesetzt haben, werden die Kautionen und die entsprechenden Zinsen als Steuern und Steuerzinsen einbehalten, darüber hinaus werden die Unternehmen den konkreten Gegebenheiten entsprechend bestraft.
Verwaltung des Verarbeitungshandels in anderen Orten Für den Verarbeitungshandel über verschiedene Zollzonen in anderen Orten gilt eine Verwaltung des Vertragsregisters. Wenn der Verarbeitungshandel in der Form der beauftragten Verarbeitung geführt wird, müssen die Geschäftsinstitutionen mit den Verarbeitungs- und Herstellungsunternehmen standardisierte Auftragsverarbeitungsverträge unterzeichnen. Die Geschäftsinstitutionen dürfen keine importierten Stoffe unter Zollverschluss an Verarbeitungs- und Herstellungsunternehmen weiterverkaufen. Wenn Geschäftsinstitutionen die Verarbeitungsaufgaben an Unternehmen der Kategorie C übertragen wollen, müssen die Zollämter dafür Kautionen in entsprechender Höhe erheben und im Vertragsregister vermerken. Unternehmen der Kategorie D dürfen nicht mit der Verarbeitung beauftragt werden.
Verwaltung der Tiefverarbeitung per Unternehmenstransfer im Verarbeitungshandel Tiefverarbeitung und Wiederexport von Zollverschlussprodukten per Verarbeitungshandels-Unternehmentransfer werden ebenfalls laut den Vorschriften der Klassifikationsverwaltung der Waren durch Zollverschlusskontrolle verwaltet. Für beschränkte Waren und Unternehmenstransfer-Tiefverarbeitung durch Unternehmen der Kategorie C sollen die Zollämter eine Verwaltung nach Zollregionstransport oder per Computernetze ausüben. Wenn es keine Bedingungen für Zollregionstransport oder Computernetz-Verwaltung gibt, sollen die Zollämter Kautionen in Höhe der Steuern der Zollverschlussprodukte der Unternehmenstransfer-Tiefverarbeitung erheben.
Verwaltung des Inlandsverkaufs des Verarbeitungshandels Laut Vorschriften müssen die Fertigprodukte des Verarbeitungshandels wieder exportiert werden. Solche Produkte dürfen nicht auf dem inländischen Markt abgesetzt werden. Wenn es wirklich besondere Faktoren gibt, dass die Produkte im Inland abgesetzt oder zur Produktion der Inlandsverkaufsprodukte umgewandelt werden müssen, müssen Steuern auf die importierten Teile erhoben werden. Darüber hinaus sollen auch Steuernzinsen kassiert werden. Wenn die importierten Teile zu Waren mit der staatlichen Importerlaubnis- oder -registerverwaltung gehören, müssen die Geschäftsinstitutionen den Zollämtern die Importerlaubnis oder den Registriernachweis der Produkte zum Inlandsabsatz oder zur Herstellung der Inlandsabsatzprodukte vorlegen. Werden diese Dokumente innerhalb der festgelegten Abbuchungsperiode nicht vorgelegt, sollen die Zollämter neben der Erhebung von Steuern und Steuernzinsen die Geschäftsinstitutionen auch mit einer Geldstrafe belegen, die weniger als den Werte der importierten Teile, aber mehr als 30% dieses Wertes ausmachen muss.
Verwaltung der Abbuchung des Verarbeitungshandels Laut dem landesweit einheitlichen Quotenstandard der Importwaren des Verarbeitungshandels wird die Zahl der importierten Teile überprüft, genehmigt, kontrolliert, verwaltet und abgebucht.
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