Japanischen Medienberichten vom Dienstag zufolge haben die japanische Regierung und die Tokyo Electric Power Company beschlossen, „kontaminiertes Wasser aus dem Kernkraftwerk Fukushima durch einen Unterwassertunnel ins Meer zu leiten“, da sich das kontaminierte Wasser so leichter im Meer verteilen könne.
Wenn dies zutrifft, haben die Nachbarländer im asiatisch-pazifischen Raum und die Küstenländer in der ganzen Welt das Recht, Maßnahmen zu ergreifen und Entschädigungen von Japan zu fordern.
Was die Frage der Entsorgung der nuklearen Abwässer aus Fukushima betrifft, so muss die japanische Seite verstehen, dass dies keineswegs eine rein innerjapanische Angelegenheit ist, und auch nicht etwas, was japanische Politiker nach Belieben tun können, nachdem sie vorgeschlagen haben, einen Fonds zur Entschädigung der heimischen Fischereiverluste einzurichten. Nach einer Analyse der Deutschen Gesellschaft für Meereskunde und -forschung wird sich das nukleare Abwasser innerhalb von 57 Tagen nach der Einleitung in den größten Teil des Pazifischen Ozeans ausbreiten und innerhalb von 10 Jahren die globalen Gewässer erreichen, da die Küste von Fukushima die stärksten Meeresströmungen der Welt aufweist.
Es liegt auf der Hand, dass die Entsorgung der nuklearen Abwässer aus Fukushima in Japan eine Frage der globalen ökologischen und der ökologischen Sicherheit der Meere sowie des Lebens und der Gesundheit aller Menschen ist.
Nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen sind die Staaten verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten: „Die Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten, die ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehen, anderen Staaten und deren Umwelt kein Schaden durch Verschmutzung zugefügt wird“.
Japan ist Vertragspartei internationaler Konventionen wie des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und kann sich seiner internationalen Verantwortung und seinen Verpflichtungen nicht entziehen. Wie einschlägige Völkerrechtsexperten hervorgehoben haben, können sich die betroffenen Länder im Falle schwerer Umweltschäden, die durch die Einleitung von nuklear verseuchtem Wasser aus Japan verursacht werden, das Recht vorbehalten, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Ermittlung der Schäden für ihre eigenen Länder Ansprüche gegen Japan wegen Meeresverschmutzung und ökologischer Schäden geltend zu machen.