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Vorzugspolitik für ausländische Investoren
   2006-10-26 17:26:12    cri

Gesetzlicher Schutz Die Regierung des Autonomen Gebiets Tibet erleichtert ausländischen Investoren die Abwicklung der Formalitäten von der Planung bis zur Genehmigung der Projekte wie auch die nötigen Bauarbeiten sowie wie möglich.

Die legitimen Rechte und Interessen der ausländischen Unternehmen sind geschützt. Das von ihnen in Tibet investierte Kapital kann innerhalb Chinas von Verwandten und anderen, die dazu ermächtigt werden, verwaltet oder geerbt werden. Wenn ausländische Unternehmer dem Staat freiwillig ihre Unternehmen gegen Zahlung abtreten wollen oder der Staat aufgrund übergeordneter Interessen die von den ausländischen Unternehmern geführten Betriebe einfordern möchte, wird dies gemäß den Rechtsvorschriften durchgeführt. Ein entsprechender Schadenersatz wird erstattet. Streitigkeiten zwischen den ausländischen Unternnehmen und der chinesischen Seite über die Aufführung des Vertrags sollten die beiden Parteien möglichst durch Verhandlungen lösen. Wenn dies nicht gelingt, können die ausländischen Unternehmen bei der zuständigen Schiedskommission des Autonomen Gebiets Tibet den Antrag stellen, sich des Falles anzunehmen. Sie können auch die Schiedsorgane anderer Provinzen sowie Staatsorgane oder internationale Schiedsorgane einschalten.

Bodennutzungsrecht Wenn ausländische Unternehmen in Tibet investieren, können sie hier Immobilien erwerben. Das Bodennutzungsrecht wird ihnen für die Dauer von 50 bis 70 Jahren zugesichert. Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital, die staatlichen Grundbesitz für mehr als 10 Jahre nutzen, brauchen während der genehmigten Bauzeit keine Grundsteuer zu entrichten. Dasselbe gilt für die Nutzung von Ackerland. Wenn die Unternehmen in Betrieb genommen werden, brauchen sie innerhalb von 8 Jahren für Ackerland nur die Hälfte der Steuer zu zahlen. Wird der Betrieb nicht länger als 10 Jahre geführt, brauchen sie für genutztes Ackerland keine Steuer zu entrichten. Joint Ventures oder Unternehmen mit einer anderen gemeinsamen Bewirtschaftungsweise, die vorhandene Fabrikgebäude tibetischer Betriebe nutzen oder auf staatlichem Grund Betriebe bewirtschaften, werden während der genehmigten Bauzeit ebenfalls nicht besteuert. Im übrigen gelten für solche Betriebe die vorgenannten Bestimmungen bezüglich der Steuerbefreiung.

Bodenschätze in Tibet können gegen Zahlung ausgebeutet werden. Mit Ausnahme bestimmter Bodenschätze können ausländische Unternehmer die von der Regierung des autonomen Gebiets festgelegten Bodenschätze abbauen und nutzen. Gemäß dem "Gesetz über die Bodenschätze der VR China" und den "Verwaltungsvorschriften für die Besteuerung der Kompensation von Bodenschätzen" müssen alle Bergbauunternehmer auf alle Bodenschätze, einschließlich Erdwärme, Sandstein für Ziegel und Dachziegel, Sandgestein für Bauten, Tonerde, Granit und Marmor die Bodenschatzsteuer und eine Kompensation für Ressourcen bezahlen.

Im- und Exportwaren Die Regierung ermutigt Unternehmen, die In Tibet Rohstoffe fördern oder Halbfertigprodukte herstellen, Technik und Einrichtungen auch außerhalb Tibets zu benutzen und dort Unternehmen zu betreiben und deren Produkte zu exportieren. Außerdem können Unternehmen, die Außenhandel treiben dürfen, Importwaren in anderen Provinzen und Gebieten innerhalb des Landes gegen Materialien und Waren, die in Tibet dringend gebraucht werden, tauschen. Das tibetische Amt für Außenhandel und Außenwirtschaftliche Zusammenarbeit ist beauftragt, die In- und Ausfuhrgenehmigungen gemäß den vom Staat festgelegten Regeln zu erteilen.

Grenzhandel Auf den Grenzhandelsmärkten sind heute Produktions- und Konsumgüter von Unternehmen sowohl des Autonomen Gebiets Tibet und der anderen Provinzen und Gebiete des Landes als auch aus dem Ausland zu finden. Die Grenzverwaltungsorgane sind vom tibetischen Amt für Außenhandel und Außenwirtschaftliche Zusammenarbeit beauftragt, die In- und Ausfuhrgenehmigungen zu unterzeichnen und auszugeben. Die durch Grenzhandel importierten Waren können nach der Genehmigung der Regierung des Autonomen Gebiets Tibet in anderen Provinzen und Gebieten des Landes verkauft werden.

Steuer Je nach der Investitionssumme der ausländischen Unternehmer, der Art des Unternehmens und der Dauer seines Betriebs werden die Industrie- und Handelssteuer, die Einkommenssteuer und der Importzoll vermindert oder gestrichen. Sobald das Unternehmen Gewinn erzielt, haben ausländische Unternehmen, die in Tibet produktive Unternehmen betreiben, 10% Körperschaftssteuer zu zahlen. Fünf Jahre lang von der Körperschaftssteuer befreit sind Unternehmen mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren, sofern es sich um Unternehmen des Energiebereichs, Verkehrswesens oder der Landwirtschaft und Viehzucht handelt. Vom sechsten bis zum achten Jahr brauchen solche Unternehmen nur die Hälfte der Körperschaftssteuer zu zahlen. Unternehmen mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren, die sich mit der Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und Viehzucht, mit der Herstellung nationaler handwerklicher Erzeugnisse oder mit dem Tourismus beschäftigen, brauchen in den ersten vier Jahren, in denen sie Profite erwirtschaften, keine Körperschaftssteuer zu zahlen, und vom fünften bis zum sechsten Jahr zahlen sie nur die Hälfte. Im Tourismus tätige Unternehmen mit einer Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren, in die über fünf Mio. US-Dollar bis 30 Mio. US-Dollar investiert wurden, sind in den ersten drei Jahren, in denen sie Profit machen, von der Körperschaftssteuer befreit und zahlen vom vierten Jahr an nur die Hälfte. Alle übrigen Unternehmen genießen eine Befreiung von der Körperschaftssteuer in den beiden ersten Jahren und zahlen vom dritten Jahr an nur 50 Prozent. Ausländische Unternehmer, die in Tibet keine Vertretung eingerichtet haben, jedoch Einnahmen in Form von Dividenden, Zinsen, Mietzins, Benutzungsgebühren und dergleichen erzielen, zahlen dafür eine Einkommenssteuer von nur 7 Prozent.

Wenn ausländische Unternehmer die Profite aus ihren tibetischen Unternehmen in andere Unternehmen in Tibet reinvestieren und deren vertragliche Betriebsdauer nicht weniger als fünf Jahre beträgt, bekommen sie die entrichtete Körperschaftssteuer zurückerstattet. Mit Ausnahme der Körperschaftssteuer zahlen ausländische Unternehmen alle anderen Steuern so wie die gleichen tibetischen Unternehmen. Die Steuern brauchen nicht in ausländischer Währung, sondern können in RMB bezahlt werden. Werden Profite aus ausländischen Unternehmen in Tibet oder Individualeinkommen ausländischer Mitarbeiter ins Ausland überwiesen, so braucht dafür keine Überweisungssteuer bezahlt zu werden. Nach der obenerwähnten Steuerververminderung bzw. ?befreiung zahlen sie nur die Hälfte der Körperschaftssteuer unter der Voraussetzung, daß über 50% des Einkommens aus Verkäufen im Ausland stammen.

Wenn ausländische Unternehmer im Rahmen der Gesamtinvestition Maschinen, Einrichtungen, Baustoffe, Einzelteile, Bauelemente, Verkehrsmittel u.a., die für den Bau ihrer Unternehmen benutzt werden, importieren, werden dafür weder Zollgebühren noch Industrie- und Handelssteuerabgaben erhoben. Sie brauchen dafür auch keine Importgenehmigung. Wenn sie für den Betrieb des Unternehmens Rohstoffe, Hilfsstoffe, Verpackungsmaterialien, Einzelteile, Bauelemente u.a. importieren, so werden auch hierfür weder Zollgebühren noch Steuerabgaben erhoben, sofern alle Erzeugnisse des Unternehmens exportiert werden. Wenn die Produkte nur zum Teil ins Ausland verkauft werden, sind die dafür importierten Materialien und Einzelteile zoll- und steuerfrei. Für importierte Materialien und Einzelteile für im Inland verkaufte Produkte sind 50 Prozent der üblichen Zollgebühren und Steuerabgaben zu entrichten.

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