Die Geflügelzuchtstätte muss weit entfernt von Wohnsiedlungen, Bauernmärkten, Verkehrsknotenpunkten und Zuchtstätten anderer Tiere liegen. Man soll keine Eier und Zuchtgeflügel von den Epidemiegebieten einführen und vorbeigefahrene Wagen, Gegenden in der Nähe von den Zuchtstätten, Einrichtungen in den Zuchtstätten und Kleidung der Mitarbeiter strick desinfizieren. Es gilt, Kontakte zwischen Vogel und Hausgeflügel zu unterbinden, speziellen Durchgang für die Mitarbeiter zu etablieren und die Mitarbeiter und deren Schutzmittel zu reinigen und desinfizieren. Betreten und Besuch der Zuchtstätte ist verboten. Geflügel in den von Vogelgrippe bedrohten Gebieten muss geimpft werden, und serumwissenschaftliche Kontrolle muss regelmäßig durchgeführt werden.