In Übereinstimmung mit dem "Organisationsgesetz des NVK" und der Geschäftsordnung des NVK können das Präsidium der Tagung des NVK, der Ständige Ausschuss, die Sonderkommissionen, der Staatsrat, die Zentrale Militärkommission, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft sowie eine Abgeordnetendelegation oder eine Gruppe von mindestens 30 Abgeordneten unter einem gemeinsamen Namen dem NVK Anträge unterbreiten. Bezüglich dieser Anträge wird vom Präsidium entschieden, ob sie in die Tagesordnung der Tagung aufgenommen werden, oder ob sie den zuständigen Sonderkommissionen zur Überprüfung und Diskussion vorgelegt werden. Nach der Stellungnahme der zuständigen Sonderkommissionen entscheidet das Präsidium, ob die betreffenden Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden oder nicht.
Anträge werden durch folgende Verfahren überprüft:
1) Die Antragsteller reichen der NVK-Tagung Erläuterungen zu ihren Anträgen ein.
2) Die Sitzungen der Delegationen bzw. der Gruppen der Abgeordneten überprüfen die betreffenden Anträge.
3) Das Präsidium legt die betreffenden Anträge gegebenfalls den zuständigen Sonderkommissionen zur Überprüfung vor.
4) Das Präsidium entscheidet, ob die betreffenden Anträge der Tagung zur Abstimmung vorgelegt werden.
5) Über die Anträge wird nach Genehmigung des Präsidiums auf der Tagung durch Stimmzettel, Handzeichen oder andere Formen abgestimmt. Die Abstimmungsergebnisse werden an Ort und Stelle verkündet.
Abänderungsanträge der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuss des NVK oder von mehr als einem Fünftel der NVK-Abgeordneten unterbreitet werden. Zu ihrer Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten erforderlich.
Die Verantwortlichen der zuständigen Organe müssen der Diskussion und Überprüfung der betroffenen Anträge durch die Abgeordnetendelegationen beiwohnen, um Stellung zu nehmen und eventuelle Fragen zu beantworten. Während der Tagung des NVK kann eine Delegation oder eine Gruppe von über 30 Abgeordneten unter einem gemeinsamen Namen schriftliche Interpellationsanträge gegenüber dem Staatsrat, den Ministerien, dem Obersten Volksgericht und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft stellen. Das Präsidium der Tagung des NVK, mehr als drei Delegationen oder eine Gemeinschaft von einem Zehntel der Abgeordneten können unter einem gemeinsamen Namen einen Vorschlag zur Gründung einer Untersuchungskommission für Sonderthemen vorbringen. Dieser Vorschlag wird dann vom Präsidium der Tagung zur Entscheidung unterbreitet.