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21. Welche Kompetenzen haben die lokalen Volkskongresse und wie sehen ihre Beziehungen zum NVK aus?
   2007-02-27 17:24:40    Seite drucken   cri
Alle Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte, autonomen Bezirke, Kreise, autonomen Kreise, Städte, Stadtbezirke, Gemeinden und überwiegend von nationalen Minderheiten bewohnte Gemeinden haben einen Volkskongress eingerichtet.

Die lokalen Volkskongresse auf allen Ebenen sind die lokalen Organe der Staatsmacht. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts haben eigene Ständige Ausschüsse eingerichtet. Die Legislaturperiode der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte, autonomen Bezirke, Kreise, autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke beträgt jeweils fünf Jahre, die der Volkskongresse der Gemeinden und der überwiegend von den nationalen Minderheiten bewohnten Gemeinden beträgt jeweils drei Jahre.

Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen üben ihre Kompetenzen gemäß der Verfassung und den Gesetzen aus. Die Volkskongresse und Ständigen Ausschüsse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte können nach den Gegebenheiten und Erfordernissen ihrer Gebiete lokale Gesetze und Verordnungen ausarbeiten und erlassen, unter der Voraussetzung, dass sie der Verfassung und den Gesetzen nicht zuwiderlaufen. Sie müssen diese allerdings beim Ständigen Ausschuss des NVK und dem Staatsrat zur Eintragung in die Akten einreichen.

Die Volkskongresse und Ständigen Ausschüsse der Provinzhauptstädte und autonomen Gebiete und die der vom Staatsrat gebilligten größeren Städte können lokale Gesetze und Verordnungen ausarbeiten. Nach Genehmigung durch die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen bzw. autonomen Gebiete und nachdem die betreffenden Gesetze und Verordnungen durch die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen bzw. automomen Gebiete dem Ständigen Ausschuss des NVK und dem Staatsrat zur Eintragung in die Akten vorgelegt wurden, können sie in Kraft gesetzt werden.

Der Ständige Ausschuss des NVK hat das Recht, lokale Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu staatlich- administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen, aufzuheben. Die Autonomiebestimmungen und Sonderregelungen, die von den Volkskongressen der autonomen Gebiete ausgearbeitet werden, treten nach Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss des NVK in Kraft. Die Autonomiebestimmungen und Sonderregelungen, die von den Volkskongressen der autonomen Bezirke und Kreise ausgearbeitet werden, treten nach der Genehmigung der Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen bzw. der autonomen Gebiete in Kraft und werden dem Ständigen Ausschuss des NVK zur Eintragung in die Akten vorgelegt.

Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte können jeweils ihren Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden zur Teilnahme an der Sitzung des Ständigen Ausschusses des NVK entsenden.

Der Ständige Ausschuss des NVK leitet die Wahl der Abgeordneten und beantwortet Fragen der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte hinsichtlich der Durchführung der Gesetze.

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